+37. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …

37. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene …

Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes sollte über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung in Bezug auf die unter den Absätzen 31 bis 33 aufgeführten Aspekte und darüber hinaus über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung in Bezug auf Folgendes verfügen:

  • a. alle Geschäftstätigkeiten des Kreditdienstleisters und die Steuerung der damit verbundenen Hauptrisiken, einschließlich Betrugsaufdeckung und -prävention im Zusammenhang mit dem Kreditrisikomanagement;
  • b. rechtliches und regulatorisches Umfeld;
  • c. Rechnungs- und Berichtswesen;
  • d. Risikomanagement, Compliance und interne Revision;
  • e. Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und IKT-Sicherheitsrisiken;
  • f. lokale und grenzüberschreitende Märkte, soweit zutreffend;
  • g. Führungsfähigkeiten und -erfahrung sowie
  • h. strategische Planung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/