+48. Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall unverzüglich über wesentliche Mängel informiert …
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48. Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall unverzüglich über wesentliche Mängel informiert …
Die zuständigen Behörden sollten auf jeden Fall unverzüglich über wesentliche Mängel informiert werden, die bezüglich der Mitglieder des Leitungsorgans und der kollektiven Zusammensetzung des Leitungsorgans festgestellt wurden. Die Informationen sollten die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel und die zeitlichen Vorgaben für ihre Umsetzung beinhalten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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