+50. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass die Informationen, die der …
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50. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass die Informationen, die der …
Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass die Informationen, die der Kreditdienstleister den zuständigen Behörden im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Verfügung stellt, so weit wie möglich für die Bewertung angemessenes Wissens und angemessener Erfahrung genutzt werden. Insbesondere sollte bei den Aufsichtsverfahren den Fällen berücksichtigt werden, in denen Kreditdienstleister auch von Nicht-Finanzbehörden zugelassen oder beaufsichtigt werden, damit eine effiziente Koordinierung gewährleistet wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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