+13. Leitlinie 4.35 erhält folgende Fassung: „4.35. Wenn der externe Anbieter ein Unternehmen mit …
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13. Leitlinie 4.35 erhält folgende Fassung: „4.35. Wenn der externe Anbieter ein Unternehmen mit …
Leitlinie 4.35 erhält folgende Fassung: „4.35. Wenn der externe Anbieter ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland ist, sollte das Unternehmen sicherstellen, dass es die rechtlichen und operativen Risiken sowie die damit verbundenen Datenschutzanforderungen versteht und diese Risiken wirksam mindert. Das Unternehmen sollte ferner sicherstellen, dass es bei Bedarf unverzüglich auf die relevanten Kundendaten und -informationen zugreifen kann, auch im Falle der Beendigung einer Auslagerungsvereinbarung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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