+(v) Änderungen der Leitlinie 4: Von allen Unternehmen anzuwendende Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
---+12. In Leitlinie 4.29 erhält der einleitende Satz folgenden Wortlaut: „4.29. Um ihren …
---+13. Leitlinie 4.35 erhält folgende Fassung: „4.35. Wenn der externe Anbieter ein Unternehmen mit …
---+14. Leitlinie 4.60 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) von den Transaktionen abweichen, die das …
---+15. Leitlinie 4.61 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) Ergreifung angemessener und geeigneter …
---+16. Leitlinie 4.74 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) ob sie Transaktionen manuell überwachen …
---+17. In Leitlinie 4.74 wird folgender Punkt hinzugefügt: „d) ob die Verwendung moderner …

(v) Änderungen der Leitlinie 4: Von allen Unternehmen anzuwendende Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

(v) Änderungen der Leitlinie 4: Von allen Unternehmen anzuwendende Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
12. In Leitlinie 4.29 erhält der einleitende Satz folgenden Wortlaut: „4.29. Um ihren …

In Leitlinie 4.29 erhält der einleitende Satz folgenden Wortlaut:

„4.29. Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 nachzukommen, wenn die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Kontakte aufgenommen, begründet oder durchgeführt wird oder eine gelegentliche Transaktion ohne persönliche Kontakte gemäß den Leitlinien der EBA (EBA/GL/2022/15) über die Nutzung von Anwendungen für den Fern-Kundenannahmeprozess gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführt wird, sollten die Unternehmen:“

13. Leitlinie 4.35 erhält folgende Fassung: „4.35. Wenn der externe Anbieter ein Unternehmen mit …

Leitlinie 4.35 erhält folgende Fassung:

„4.35. Wenn der externe Anbieter ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland ist, sollte das Unternehmen sicherstellen, dass es die rechtlichen und operativen Risiken sowie die damit verbundenen Datenschutzanforderungen versteht und diese Risiken wirksam mindert. Das Unternehmen sollte ferner sicherstellen, dass es bei Bedarf unverzüglich auf die relevanten Kundendaten und -informationen zugreifen kann, auch im Falle der Beendigung einer Auslagerungsvereinbarung.

14. Leitlinie 4.60 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) von den Transaktionen abweichen, die das …

Leitlinie 4.60 Punkt a erhält folgende Fassung:

„a) von den Transaktionen abweichen, die das Unternehmen aufgrund seiner Kenntnis des Kunden, der Geschäftsbeziehung oder der Kategorie, zu der der Kunde gehört, normalerweise im Hinblick auf den Betrag oder die Häufigkeit oder Komplexität oder Ähnliches erwarten würde, einschließlich der Fälle, in denen die Transaktionen größer oder häufiger als üblich sind oder bei Transaktionen mit kleinen Beträgen, die ungewöhnlich häufig vorkommen, oder bei aufeinanderfolgenden Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Grund, wie z. B. bei Transaktionen, die aufgeteilt werden, um Meldegrenzen zu umgehen, oder ungewöhnliche Transaktionen mit den normalerweise erwarteten Verhaltensweisen und -mustern in Einklang zu bringen, wie sie durch die im Rahmen des Annahmeprozesses und der laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung gesammelten Informationen belegt sind.“

15. Leitlinie 4.61 Punkt a erhält folgende Fassung: „a) Ergreifung angemessener und geeigneter …

Leitlinie 4.61 Punkt a erhält folgende Fassung:

„a) Ergreifung angemessener und geeigneter Maßnahmen, um Hintergrund und Zweck der Transaktionen zu ergründen, indem z. B. Ursprung und Ziel der transferierten Gelder oder Kryptowerte ermittelt oder weitere Informationen über die Geschäftstätigkeit des betreffenden Kunden eingeholt werden, um die Wahrscheinlichkeit der Tätigung solcher Transaktionen durch den Kunden festzustellen;“

16. Leitlinie 4.74 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) ob sie Transaktionen manuell überwachen …

Leitlinie 4.74 Punkt b erhält folgende Fassung:

„b) ob sie Transaktionen manuell überwachen oder ein automatisiertes System für die Transaktionsüberwachung einsetzen. Unternehmen, die ein hohes Transaktionsvolumen oder häufig getätigte Transaktionen verarbeiten, sollten in Erwägung ziehen, ein automatisiertes System für die Transaktionsüberwachung einzurichten;“

17. In Leitlinie 4.74 wird folgender Punkt hinzugefügt: „d) ob die Verwendung moderner …

In Leitlinie 4.74 wird folgender Punkt hinzugefügt:

„d) ob die Verwendung moderner Analyseinstrumente wie Distributed-Ledger- oder Blockchain-Analyseinstrumente angesichts des GW/TF-Risikos, das mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und den einzelnen Transaktionen seiner Kunden verbunden ist, erforderlich ist.“

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/