+21. In Leitlinie 8.6 wird folgender Punkt hinzugefügt: „h) Das von einem Respondenzinstitut, das …
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21. In Leitlinie 8.6 wird folgender Punkt hinzugefügt: „h) Das von einem Respondenzinstitut, das …
In Leitlinie 8.6 wird folgender Punkt hinzugefügt: „h) Das von einem Respondenzinstitut, das Krypto-Dienstleistungen anbietet, angegebene IBAN-Konto, auf das das Respondenzinstitut Gelder in einer amtlichen Währung4 von Kunden erhält, läuft auf den Namen und ist Eigentum eines Unternehmens, das nicht das Unternehmen des Respondenzinstituts, das Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist, oder nicht in irgendeiner Weise bekanntermaßen mit dem Respondenzinstitut, das Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist, verbunden ist.“
4 Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert „amtliche Währung“ als eine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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