+(vii) Änderungen der Leitlinie 8: Sektorspezifische Leitlinie für Korrespondenzbankbeziehungen
---+20. Leitlinie 8.6 Punkt d erhält folgende Fassung: „d) Das betreffende Respondenzinstitut macht …
---+21. In Leitlinie 8.6 wird folgender Punkt hinzugefügt: „h) Das von einem Respondenzinstitut, das …
---+22. In Leitlinie 8.8 wird folgender Punkt hinzugefügt: „d) Das Respondenzinstitut ist nicht in der …
---+23. In Leitlinie 8.17 erhalten die Buchstaben a und c folgende Fassung: „a) ausreichende …
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(vii) Änderungen der Leitlinie 8: Sektorspezifische Leitlinie für Korrespondenzbankbeziehungen
(vii) Änderungen der Leitlinie 8: Sektorspezifische Leitlinie für Korrespondenzbankbeziehungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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20. Leitlinie 8.6 Punkt d erhält folgende Fassung: „d) Das betreffende Respondenzinstitut macht …
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Leitlinie 8.6 Punkt d erhält folgende Fassung: „d) Das betreffende Respondenzinstitut macht umfangreiche Geschäfte mit Sektoren, die mit einem erhöhten GW/TF-Risiko verbunden sind. Es tätigt beispielsweise: - i. erhebliche Finanztransfergeschäfte;
- ii. Finanztransfergeschäfte im Auftrag bestimmter Finanztransferdienstleister oder Devisenhändler;
- iii. Finanztransfergeschäfte im Namen von oder mit Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/11143 handelt, und die an ein rechtliches und aufsichtliches AGW/BTF-System gebunden sind, das weniger solide ist als das in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene System, oder die keinen AGW/BTF-Pflichten unterliegen;
- iv. erhebliche Finanztransfergeschäfte im Namen von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, deren Geschäftsmodell auf die Bereitstellung der in Leitlinie 21.3 Buchstabe d beschriebenen Produkte und Dienstleistungen ausgerichtet ist;
- v. Finanztransfergeschäfte mit Gebietsfremden; oder
- vi. Finanztransfergeschäfte in einer anderen Währung als der des Landes, in dem sie ansässig sind.
3 Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937.
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21. In Leitlinie 8.6 wird folgender Punkt hinzugefügt: „h) Das von einem Respondenzinstitut, das …
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In Leitlinie 8.6 wird folgender Punkt hinzugefügt: „h) Das von einem Respondenzinstitut, das Krypto-Dienstleistungen anbietet, angegebene IBAN-Konto, auf das das Respondenzinstitut Gelder in einer amtlichen Währung4 von Kunden erhält, läuft auf den Namen und ist Eigentum eines Unternehmens, das nicht das Unternehmen des Respondenzinstituts, das Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist, oder nicht in irgendeiner Weise bekanntermaßen mit dem Respondenzinstitut, das Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist, verbunden ist.“
4 Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert „amtliche Währung“ als eine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
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22. In Leitlinie 8.8 wird folgender Punkt hinzugefügt: „d) Das Respondenzinstitut ist nicht in der …
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In Leitlinie 8.8 wird folgender Punkt hinzugefügt: „d) Das Respondenzinstitut ist nicht in der Lage, mit hinreichender Sicherheit zu überprüfen, dass seine Kunden nicht in den in Buchstabe a der Leitlinie 8.8 genannten Ländern ansässig sind, unter anderem durch Überprüfung der IP-Adressen seiner Kunden oder auf andere Weise in Fällen, in denen dies nach den Richtlinien und Verfahren des Respondenzinstituts erforderlich ist.“
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23. In Leitlinie 8.17 erhalten die Buchstaben a und c folgende Fassung: „a) ausreichende …
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In Leitlinie 8.17 erhalten die Buchstaben a und c folgende Fassung: „a) ausreichende Informationen über das Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und zu ermitteln, inwieweit sie durch die Geschäftstätigkeit des Respondenzinstituts einem erhöhten Geldwäscherisiko ausgesetzt werden. Sie sollten dazu unter anderem ergründen, welche Merkmale der Kundenstamm des Respondenzinstituts aufweist, gegebenenfalls indem das Respondenzinstitut nach seinen Kunden gefragt wird, und welche Transaktionen das Respondenzinstitut über das Korrespondenzkonto abwickeln wird oder gegebenenfalls welche Kryptowerte das Respondenzinstitut, das Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist, über das Korrespondenzkonto abwickeln wird, und das damit verbundene Risiko bewerten.“ „c) die AGW/BTF-Kontrollmechanismen des Respondenzinstituts zu bewerten. Das betreffende Korrespondenzinstitut sollte dazu eine qualitative Beurteilung der AGW/BTF-Kontrollmechanismen des Respondenzinstituts durchführen und sich nicht nur eine Kopie der AGW-Richtlinien und -Verfahren des Respondenzinstituts vorlegen lassen. Diese Beurteilung sollte auch die vorhandenen Instrumente zur Überwachung von Transaktionen umfassen, um sicherzustellen, dass sie für die Art der vom Respondenzinstitut betriebenen Geschäftstätigkeit angemessen sind. Diese Beurteilung sollte angemessen dokumentiert werden. Bei einem besonders hohen Risiko und insbesondere dann, wenn das Transaktionsvolumen im Rahmen der Korrespondenzbankbeziehung erheblich ist, sollte das Korrespondenzinstitut im Einklang mit seinem risikobasierten Ansatz Vor-Ort-Prüfungen und/oder Stichprobenkontrollen in Erwägung ziehen, um sich vergewissern zu können, dass die AGW-Richtlinien und -Verfahren des Respondenzinstituts wirksam umgesetzt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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