+33. Leitlinie 17.4 Punkt i erhält folgende Fassung: „i) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister …
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33. Leitlinie 17.4 Punkt i erhält folgende Fassung: „i) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister …
Leitlinie 17.4 Punkt i erhält folgende Fassung: „i) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister erlaubt die Nutzung von Kryptowerten durch Anleger und Projektträger, um deren Zahlungsvorgänge über die Schwarmfinanzierungsplattform abzuwickeln, wenn solche Transfers aufgrund der in Leitlinie 21.3 Buchstabe d beschriebenen Faktoren einem erhöhten GW/TF-Risiko ausgesetzt sein können.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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