+34. Leitlinie 17.6 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) Der Anleger oder der Projektträger führen …
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34. Leitlinie 17.6 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) Der Anleger oder der Projektträger führen …
Leitlinie 17.6 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) Der Anleger oder der Projektträger führen Transfers von Kryptowerten durch, wenn ein solcher Transfer aufgrund der in Leitlinie 21.3 Buchstabe d beschriebenen Faktoren mit einem erhöhten GW/TF-Risiko verbunden sein kann.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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