+34. Leitlinie 17.6 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) Der Anleger oder der Projektträger führen …

34. Leitlinie 17.6 Punkt b erhält folgende Fassung: „b) Der Anleger oder der Projektträger führen …

Leitlinie 17.6 Punkt b erhält folgende Fassung:

„b) Der Anleger oder der Projektträger führen Transfers von Kryptowerten durch, wenn ein solcher Transfer aufgrund der in Leitlinie 21.3 Buchstabe d beschriebenen Faktoren mit einem erhöhten GW/TF-Risiko verbunden sein kann.“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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