+11. Die zuständigen Behörden sollten ihr Verzeichnis oder Register rund um die Uhr sieben Tage die …
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11. Die zuständigen Behörden sollten ihr Verzeichnis oder Register rund um die Uhr sieben Tage die …
Die zuständigen Behörden sollten ihr Verzeichnis oder Register rund um die Uhr sieben Tage die Woche zugänglich machen. Das Verzeichnis oder Register sollte auf den Websites der zuständigen Behörden oder über andere der Öffentlichkeit zugängliche elektronische Instrumente zugänglich sein, es sei denn, diese werden gerade gewartet.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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