+23. Die zuständigen Behörden, die für die Veröffentlichung und Führung eines Verzeichnisses oder …

23. Die zuständigen Behörden, die für die Veröffentlichung und Führung eines Verzeichnisses oder …

Die zuständigen Behörden, die für die Veröffentlichung und Führung eines Verzeichnisses oder Registers von Kreditdienstleistern gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2021/2167 verantwortlich sind, sollten in der auf ihrer Website veröffentlichten Darstellung des Verzeichnisses oder Registers, jedoch nicht in das Verzeichnis oder Register selbst, einen Verweis auf die Website der EBA aufnehmen, die einen Überblick über die jeweiligen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gibt, die für die Bearbeitung von Beschwerden benannt sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/