+15. Zur Einhaltung des vorstehenden Absatzes ist es nicht erforderlich, dass der Originator oder …

15. Zur Einhaltung des vorstehenden Absatzes ist es nicht erforderlich, dass der Originator oder …

Zur Einhaltung des vorstehenden Absatzes ist es nicht erforderlich, dass der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber zum Zeitpunkt der Auswahl der verbrieften Risikopositionen oder zum genauen Zeitpunkt ihrer Verbriefung ähnliche Risikopositionen in ihrer Bilanz halten, und auch nicht, dass zum Zeitpunkt der Originierung der verbrieften Risikopositionen ähnliche Risikopositionen tatsächlich originiert wurden.

Nach bestem Wissen des Originators

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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