+4. Kriterien in Bezug auf die Einfachheit
---+9. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff …
---+10. Das Kriterium gemäß Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte so verstanden …
---+11. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine gesonderte …
---+12. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die „Gruppe“ als …
---+13. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff „in …
---+14. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 sind …
---+15. Zur Einhaltung des vorstehenden Absatzes ist es nicht erforderlich, dass der Originator oder …
---+16. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
---+17. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver …
---+18. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …
---+19. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Kriterien …
---+20. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Erfüllung von …
---+21. Die gemäß vorstehendem Absatz für zugrunde liegende Risikopositionen verwendeten …
---+22. Artikel 26b Absatz 7 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält eine …
---+23. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+24. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+25. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sind …
---+26. Folgende Änderungen an Vergabestandards sind jeweils als wesentlich anzusehen: a. Änderungen …
---+27. Die Offenlegung aller Änderungen an den Vergabestandards sollte mit einer Erläuterung des …
---+28. Im Hinblick auf Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden, sind …
---+29. Gemäß Artikel 26b Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 darf der Pool …
---+30. Diese Vorschrift gilt nicht für Darlehen für Wohnimmobilien, die unter der Annahme gezeichnet …
---+31. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+32. Relevante Informationen für allgemeine nicht einkommensschaffende Hypotheken auf Wohnimmobilien …
---+33. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+34. Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 26b Absatz 10 …
---+35. Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung …
---+36. Als Nachweis für die Dauer der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang …
---+37. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+38. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff …
---+39. Wenn der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber kein Institut ist und daher nicht der …
---+40. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den …
---+41. Das in Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende …
---+42. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard …
---+43. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
---+44. Die in Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung …
---+45. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht …
---+46. Die im vorstehenden Absatz festgelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn …
---+47. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon …
---+48. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die beabsichtigte …
---+49. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die …

4. Kriterien in Bezug auf die Einfachheit

Auf der Bilanz gehaltene Risikopositionen (Artikel 26b Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Bilanz

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
9. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff „Bilanz“ als die Bilanz des Originators oder eines Unternehmens derselben Gruppe, zu der der Originator gehört, verstanden werden.

Keine doppelte Absicherung (Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Absicherung über die durch die Besicherungsvereinbarung erlangte Absicherung hinaus

10. Das Kriterium gemäß Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte so verstanden …

Das Kriterium gemäß Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte so verstanden werden, dass eine mehrfache Besicherung des Kreditrisikos des Pools zugrunde liegender Risikopositionen nicht zulässig ist, unabhängig davon, ob sich diese zusätzliche Besicherung auf die Absicherung des Kreditrisikos einer Tranche, eines Teils einer Tranche oder einer zugrunde liegenden Risikoposition bezieht, um sicherzustellen, dass das Kreditrisiko des Pools zugrunde liegender Risikopositionen nicht mehr als einmal abgesichert wird.

11. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine gesonderte …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine gesonderte Besicherung, die für gesonderte Tranchen, gesonderte Teile der Tranchen oder gesonderte zugrunde liegende Risikopositionen im Rahmen der Besicherungsvereinbarung gewährt wird, nicht als Absicherung angesehen werden, die über den durch die Besicherungsvereinbarung erzielten Schutz hinausgeht.

Zusicherungen und Gewährleistungen (Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Ein Unternehmen der Gruppe, zu der der Originator gehört

12. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die „Gruppe“ als …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die „Gruppe“ als die konsolidierte Gruppe ausgelegt werden, zu der das Unternehmen für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke gehört.

Ein Unternehmen, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist

13. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff „in …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff „in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenes Unternehmen“ im Sinne von Artikel 26b Absatz 3 dieser Verordnung ausgelegt werden. Keine weniger strengen Vergabestandards

14. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 sind …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 sind Vergabestandards für verbriefte Risikopositionen mit den zum Zeitpunkt der Originierung verwendeten Vergabestandards für ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen zu vergleichen.

15. Zur Einhaltung des vorstehenden Absatzes ist es nicht erforderlich, dass der Originator oder …

Zur Einhaltung des vorstehenden Absatzes ist es nicht erforderlich, dass der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber zum Zeitpunkt der Auswahl der verbrieften Risikopositionen oder zum genauen Zeitpunkt ihrer Verbriefung ähnliche Risikopositionen in ihrer Bilanz halten, und auch nicht, dass zum Zeitpunkt der Originierung der verbrieften Risikopositionen ähnliche Risikopositionen tatsächlich originiert wurden.

Nach bestem Wissen des Originators

16. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach bestem Wissen“ als erfüllt gelten, wenn der Originator Informationen nutzt, die aus einer der folgenden Quellen und Umstände oder aus einer Kombination dieser Quellen und Umstände stammen:

  • a. Informationen über Schuldner, die bei der Originierung der Risikopositionen erlangt wurden;
  • b. Informationen, die während der Verwaltung der Risikopositionen oder im Verlauf des Risikomanagementverfahrens des Originators erlangt wurden;
  • c. Informationen, die dem Originator von einem Dritten mitgeteilt wurden;
  • d. öffentlich zugängliche Informationen oder Einträge in einem oder mehreren Kreditregistern zu Personen mit negativer Bonitätsgeschichte zum Zeitpunkt der Originierung einer zugrunde liegenden Risikoposition nur in dem Maße, wie diese Informationen bereits in den unter a, b und c genannten Zusammenhängen berücksichtigt wurden, sowie im Einklang mit den anwendbaren regulatorischen und aufsichtlichen Vorschriften, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 spezifizierten Kriterien für eine solide Kreditvergabe.

Anerkennungskriterien, aktive Portfolioverwaltung (Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Aktive Portfolioverwaltung

17. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver Portfolioverwaltung eine Portfolioverwaltung zu verstehen, auf die eine der beiden folgenden Bedingungen zutrifft:

  • a. Die Portfolioverwaltung macht die Wertentwicklung der Verbriefung sowohl von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen als auch von der durch die Portfolioverwaltung der Verbriefung erzielten Wertentwicklung abhängig, sodass Anleger das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen nicht modellieren können, ohne die Portfolioverwaltungsstrategie des Portfoliomanagers zu berücksichtigen;
  • b. Die Portfolioverwaltung erfolgt zu spekulativen Zwecken mit dem Ziel, eine bessere Wertentwicklung, eine erhöhte Rendite, finanzielle Erträge oder andere rein finanzielle oder wirtschaftliche Vorteile zu erreichen.
18. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …

Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind beispielsweise:

  • a. Substitution zugrunde liegender Risikopositionen, die Gegenstand von aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten oder Untersuchungen sind, wobei mit einer solchen Substitution bezweckt werden soll, die Streitigkeit beizulegen oder die Untersuchung zu beenden;
  • b. Erwerb neuer zugrunde liegender Risikopositionen während der „Ramp-up“-Periode, um den Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen auf den Wert der Verbriefungsverpflichtungen zu erhöhen.

Eindeutige Anerkennungskriterien

19. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Kriterien …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Kriterien dann als „eindeutig“ angesehen werden, wenn ihre Einhaltung unter rechtlichen und/oder tatsächlichen Gesichtspunkten von einem Gericht oder einem Schiedsgericht festgestellt werden kann.

Anerkennungskriterien für Risikopositionen, die nach Abschluss der Transaktion hinzugefügt werden

20. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Erfüllung von …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Erfüllung von Anerkennungskriterien, „die mindestens so streng sind wie bei der ursprünglichen Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen“ als Anerkennungskriterien angesehen werden, die mindestens so streng sind wie die Anerkennungskriterien, die bei Abschluss der Transaktion auf die ursprünglichen zugrunde liegenden Risikopositionen angewandt wurden.

21. Die gemäß vorstehendem Absatz für zugrunde liegende Risikopositionen verwendeten …

Die gemäß vorstehendem Absatz für zugrunde liegende Risikopositionen verwendeten Anerkennungskriterien sollten in den Transaktionsunterlagen angegeben werden und sich auf die Ebene der Risikopositionen beziehen. Erlaubte Herausnahmen

22. Artikel 26b Absatz 7 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält eine …

Artikel 26b Absatz 7 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält eine abschließende Liste der Umstände, unter denen eine zugrunde liegende Risikoposition aus der Transaktion herausgenommen werden kann.

Homogenität, Verpflichtungen der zugrunde liegenden Risikopositionen, periodische Zahlungsströme, keine übertragbaren Wertpapiere (Artikel 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen

23. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als „vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber“ alle in den vertraglichen Bestimmungen der zugrunde liegenden Risikopositionen enthaltenen Verpflichtungen angesehen werden, die für die Anleger von Belang sind, weil sie eine Verpflichtung des Schuldners und gegebenenfalls des Garantiegebers betreffen, Zahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu stellen.

Risikopositionen mit periodischen Zahlungsströmen

24. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als Risikopositionen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen gelten:

  • a. Risikopositionen, die im Falle revolvierender Verbriefungen in einer einzigen Rate zu zahlen sind, wie in Artikel 26b Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnt;
  • b. Risikopositionen aus Kreditkartenfazilitäten;
  • c. Risikopositionen, deren Zinsen in Raten und deren Kapitalbetrag zum Ende der Laufzeit entrichtet wird, einschließlich endfälliger Hypothekendarlehen;
  • d. Risikopositionen mit aus Zinsen und teilweiser Tilgung bestehenden Raten, bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(i) (ii)Die verbleibende Kapitaleinlage wird zum Ende der Laufzeit getilgt; die Rückzahlung der Kapitaleinlage ist abhängig von der Veräußerung der Vermögenswerte, mit denen die zugrunde liegenden Risikopositionen besichert sind;
  • e. Risikopositionen mit vorübergehenden Zahlungsunterbrechungen, die zwischen dem Schuldner und dem Kreditgeber vertraglich vereinbart wurden. Vergabestandards, Erfahrung des Originators (Artikel 26b Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Offenlegung wesentlicher Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards

25. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sind …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter wesentlichen Änderungen der Vergabestandards, die in vollem Umfang offengelegt werden müssen, wesentliche Änderungen der Vergabestandards zu verstehen, die auf die Risikopositionen angewendet werden, die dem Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen nach Abschluss der Verbriefung im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung oder der Portfolioverwaltung, wie in den Absätzen 20 und 21 beschrieben, hinzugefügt werden.

26. Folgende Änderungen an Vergabestandards sind jeweils als wesentlich anzusehen: a. Änderungen …

Folgende Änderungen an Vergabestandards sind jeweils als wesentlich anzusehen:

  • a. Änderungen mit Auswirkungen auf die Anforderung der Ähnlichkeit der Vergabestandards, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 näher ausgeführt wird;
  • b. Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf das gesamte Kreditrisiko oder die erwartete durchschnittliche Wertentwicklung des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen, ohne dass sich daraus wesentlich andere Bewertungsansätze für das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko ergeben.
27. Die Offenlegung aller Änderungen an den Vergabestandards sollte mit einer Erläuterung des …

Die Offenlegung aller Änderungen an den Vergabestandards sollte mit einer Erläuterung des Zwecks dieser Änderungen einhergehen.

28. Im Hinblick auf Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden, sind …

Im Hinblick auf Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden, sind unter Vergabestandards gemäß Artikel 26b Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 Vergabestandards für Kredite zu verstehen, die der Verkäufer für kurzfristige Kredite der Art anwendet, die zu verbrieften Risikopositionen führen, und die er im Rahmen der mit seinen Kunden vereinbarten Zahlungsziele für den Verkauf seiner Produkte und Dienstleistungen vereinbart.

Darlehen für Wohnimmobilien

29. Gemäß Artikel 26b Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 darf der Pool …

Gemäß Artikel 26b Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 darf der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Darlehen für Wohnimmobilien enthalten, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder die Intermediäre darauf hingewiesen wurden, dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.

30. Diese Vorschrift gilt nicht für Darlehen für Wohnimmobilien, die unter der Annahme gezeichnet …

Diese Vorschrift gilt nicht für Darlehen für Wohnimmobilien, die unter der Annahme gezeichnet, aber nicht vermarktet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder die Intermediäre darauf hingewiesen wurden, dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden, oder dass dies dem Darlehensantragsteller oder den Intermediären erst nach der Kreditvergabe zur Kenntnis gelangt.

31. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die vorliegenden „Informationen“ nur relevante Informationen betreffen. Die Relevanz der Informationen sollte danach beurteilt werden, ob es sich dabei um eine für die Vergabe relevante Größe handelt, beispielsweise maßgebliche Angaben zur Bewertung der Bonität eines Kreditnehmers, zur Bewertung des Zugangs zu Sicherheiten und zur Minderung des Betrugsrisikos.

32. Relevante Informationen für allgemeine nicht einkommensschaffende Hypotheken auf Wohnimmobilien …

Relevante Informationen für allgemeine nicht einkommensschaffende Hypotheken auf Wohnimmobilien stellen in der Regel das Einkommen dar, und relevante Informationen für einkommensschaffende Hypotheken auf Wohnimmobilien betreffen in der Regel die Mieteinnahmen. Informationen, die nicht für ein Vergabekriterium relevant sind, beispielsweise Mobiltelefonnummern, sind nicht als relevante Informationen zu betrachten.

Gleichwertige Vorschriften in Drittländern

33. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Bewertung der Bonität von Kreditnehmern in Drittländern bei Bedarf auf folgenden Grundlagen basieren, die in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EG näher ausgeführt werden:

  • a. Vor Abschluss eines Kreditvertrags beurteilt der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers auf der Grundlage ausreichender Informationen, die er, sofern angemessen, von diesem selbst oder, sofern erforderlich, durch eine Abfrage der relevanten Datenbank einholt;
  • b. Wenn die Parteien übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, bringt der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen des Kreditnehmers auf den neuesten Stand und bewertet die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags;
  • c. Der Kreditgeber hat die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss eines Kreditvertrags gründlich zu bewerten und dabei die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die ausschlaggebend für die Aussicht darauf sind, dass der Kreditnehmer die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten erfüllen kann;
  • d. Die Verfahren und Informationen, die als Grundlage für die Bewertung dienen, sollten dokumentiert und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden;
  • e. Die Bewertung der Kreditwürdigkeit sollte nicht in erster Linie auf der Differenz, um die der Wert der Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt, oder auf der angenommenen Wertsteigerung der Wohnimmobilie beruhen, es sei denn, der Zweck des Darlehensvertrags besteht im Bau oder in der Renovierung einer Wohnimmobilie;
  • f. Der Kreditgeber sollte nicht in der Lage sein, den Kreditvertrag nachträglich mit der Begründung zu widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde;
  • g. Der Kreditgeber stellt dem Kreditnehmer den Kredit nur bereit, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden;
  • h. Vor einer deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags nach Abschluss des Kreditvertrags sollte die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers auf der Grundlage aktualisierter Angaben erneut geprüft werden, es sei denn, ein derartiger zusätzlicher Kredit war bereits im Rahmen der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen und enthalten.

Kriterien zur Bestimmung der Erfahrung des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers

34. Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 26b Absatz 10 …

Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen hat, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, sollten beide der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • a. Die Mitglieder des Leitungsorgans des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers und die für die Originierung der Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, zuständigen leitenden Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans sollten über angemessene Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Originierung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
  • b. Dabei sind wahlweise die folgenden Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Erfahrung zu berücksichtigen:
  • i. Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihrer Stellung, ihren Arbeitsaufgaben und den erforderlichen Qualifikationen her geeignet sein.
  • ii. Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihren früheren Positionen sowie ihrer Aus- und Weiterbildung her über hinreichende Erfahrung verfügen.
  • iii. Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten in angemessener Weise an der Leitungsstruktur der für die Originierung der Risikopositionen zuständigen Funktion beteiligt sein.
  • iv. Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens sollten dessen aufsichtliche Zulassungen oder Genehmigungen als relevant für die Originierung von Risikopositionen angesehen werden, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
35. Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung …

Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a. Das Unternehmen oder die konsolidierte Gruppe, der es zu Bilanz- oder Aufsichtszwecken angehört, originiert als Teil seiner bzw. ihrer Geschäftstätigkeit seit mindestens fünf Jahren Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
  • b. wenn die unter Buchstabe a genannte Anforderung nicht erfüllt ist, müssen beide der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
  • i. Mindestens zwei Mitglieder des Leitungsorgans verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
  • ii. Leitende Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans mit Zuständigkeit für die Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
36. Als Nachweis für die Dauer der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang …

Als Nachweis für die Dauer der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen so detailliert offengelegt werden, dass die Anleger ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 nachkommen können.

Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln

37. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen als ähnlich angesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a. die Risikopositionen gehören zu einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii oder Buchstabe a Ziffern v bis vii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorien;
  • b. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und derselben in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Art von Schuldner;
  • c. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und weisen in Bezug auf einen der in Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Homogenitätsfaktoren ähnliche Merkmale auf.

Keine ausgefallenen Risikopositionen und keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität (Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Ausgefallene Risikopositionen

38. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff „ausgefallene Risikoposition“ im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgelegt werden, der gemäß Artikel 178 Absatz 6 besagter Verordnung in der Delegierten Verordnung bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten und gemäß Artikel 178 Absatz 7 besagter Verordnung in den EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition näher bestimmt ist.

39. Wenn der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber kein Institut ist und daher nicht der …

Wenn der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber kein Institut ist und daher nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, sollte er den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes so weit nachkommen, wie dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall sollte der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber die etablierten Prozesse anwenden sowie die auf Grundlage der von Schuldnern zur Originierung der Risikopositionen erhaltenen Informationen, die Informationen, die der Originator während der Verwaltung der Risikopositionen oder während seines Risikomanagementverfahrens erhalten hat, oder die Informationen, die dem Originator von einem Dritten gemeldet wurden.

Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität

40. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes aufgeführten Umstände als Bestimmungen des Begriffs „beeinträchtige Bonität“ aufzufassen. Andere Umstände, die die Bonität beeinträchtigen können, jedoch unter den Buchstaben a bis c nicht aufgeführt sind, sollten als von dieser Anforderung ausgeschlossen angesehen werden.

41. Das in Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende …

Das in Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität auszuwählen, sollte als Anforderung verstanden werden, dass zum Zeitpunkt der Auswahl mindestens eine Partei mit nicht beeinträchtigter Bonität, sei sie Schuldner oder Garantiegeber, den vollen Betrag der verbrieften Risikopositionen bereitstellen kann. Daher sollten die zugrunde liegenden Risikopositionen keine der folgenden beiden Arten enthalten:

  • a. Risikopositionen gegenüber einem Schuldner mit beeinträchtigter Bonität, wenn es keinen Garantiegeber für den Gesamtbetrag der verbrieften Risikoposition gibt;
  • b. Risikopositionen gegenüber einem Schuldner mit beeinträchtigter Bonität, dessen Garantiegeber ebenfalls eine beeinträchtigte Bonität aufweist.

Nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers

42. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach bestem Wissen“ auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn geeignete Informationen nur aus einer der folgenden Kombinationen von Quellen und Umständen vorliegen:

  • a. Informationen von Schuldnern bei Originierung der Risikopositionen;
  • b. Informationen vom Originator während der Verwaltung der Risikopositionen oder während seines Risikomanagementverfahrens;
  • c. Informationen, die dem Originator von einem Dritten mitgeteilt wurden;
  • d. öffentlich zugängliche Informationen oder Einträge in einem oder mehreren Kreditregistern zu Personen mit negativer Bonitätsgeschichte zum Zeitpunkt der Originierung einer zugrunde liegenden Risikoposition nur in dem Maße, wie diese Informationen bereits in den unter a, b und c genannten Zusammenhängen berücksichtigt wurden, sowie im Einklang mit den anwendbaren regulatorischen und aufsichtlichen Vorschriften, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 spezifizierten Kriterien für eine solide Kreditvergabe. Ausgenommen hiervon sind Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden; in Bezug auf solche Handelsforderungen müssen die Kreditvergabekriterien nicht erfüllt werden.

Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die ein Umschuldungsverfahren durchlaufen haben

43. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausschluss von Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, sowohl für die umstrukturierten als auch für die nicht in die Umstrukturierung einbezogenen Risikopositionen des jeweiligen Schuldners oder Garantiegebers gelten. Für die Zwecke dieses Absatzes sollte Schuldnern oder Garantiegebern, deren umstrukturierte Risikopositionen die in Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Bedingungen erfüllen, keine beeinträchtigte Bonität zugeschrieben werden.

Kreditregister

44. Die in Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung …

Die in Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung sollte auf Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern beschränkt werden, auf die zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition beide der folgenden Bedingungen zutreffen:

  • a. Der Schuldner oder Garantiegeber ist in einem Kreditregister aufgrund eines negativen Status oder aufgrund in diesem Register gespeicherter negativer Informationen ausdrücklich als Unternehmen mit negativer Bonitätsgeschichte gekennzeichnet;
  • b. Der Schuldner oder Garantiegeber ist aus für die Zwecke der Kreditrisikobewertung relevanten Gründen im Kreditregister eingetragen.

Gegenüber vergleichbaren Risikopositionen wesentlich höheres Risiko, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden

45. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Schuldner oder Garantiegeber mit beeinträchtigter Bonität von Risikopositionen „eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen von anderen Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden“, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a. Die wichtigsten Faktoren für die erwartete Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen und der vergleichbaren Risikopositionen sind ähnlich;
  • b. Infolge der unter dem Buchstaben a genannten Ähnlichkeit konnte aufgrund der bisherigen Wertentwicklung oder der anwendbaren Modelle von der begründeten Annahme ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung während der Laufzeit der Transaktion oder, falls diese mehr als vier Jahre beträgt, während der nächsten vier Jahre nicht wesentlich schlechter ausfallen würde als die der vergleichbaren Risikopositionen.
46. Die im vorstehenden Absatz festgelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn …

Die im vorstehenden Absatz festgelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • a. Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen, die gemäß den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen als zweifelhaft, wertgemindert oder ausgefallen oder in eine Kategorie mit ähnlicher Wirkung eingestuft wurden;
  • b. Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern, deren Kreditqualität auf der Grundlage der Bonitätsbeurteilung oder anderer Bonitätsschwellenwerte erheblich schlechter als diejenige vergleichbarer Risikopositionen von Schuldnern oder Garantiegebern ist, die der Originator im Rahmen seiner üblichen Darlehensgeschäfte oder seiner Kreditrisikostrategie originiert. Mindestens eine geleistete Zahlung (Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Geltungsbereich des Kriteriums

47. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass bei weiteren Vorschüssen und Inanspruchnahmen in Bezug auf eine Risikoposition oder eine Umschuldung derselben Risikoposition eines bestimmten Kreditnehmers erneut die Anforderung in Kraft tritt, dass der Schuldner im Zusammenhang mit dieser Risikoposition „mindestens eine Zahlung“ geleistet haben muss.

48. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die beabsichtigte …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die beabsichtigte Auswahl einer anderen separaten Risikoposition gegenüber demselben Kreditnehmer eine neue Anforderung in Bezug auf „mindestens eine geleistete Zahlung“ für eine solche Risikoposition auslösen.

Mindestens eine Zahlung

49. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die …

Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die Anforderung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikopositionen „mindestens eine Zahlung“ geleistet sein muss, auf eine Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlung oder jegliche andere Art von in der vertraglichen Vereinbarung über die Risikopositionen aufgeführten Zahlung beziehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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