+18. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …

18. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …

Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind beispielsweise:

  • a. Substitution zugrunde liegender Risikopositionen, die Gegenstand von aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten oder Untersuchungen sind, wobei mit einer solchen Substitution bezweckt werden soll, die Streitigkeit beizulegen oder die Untersuchung zu beenden;
  • b. Erwerb neuer zugrunde liegender Risikopositionen während der „Ramp-up“-Periode, um den Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen auf den Wert der Verbriefungsverpflichtungen zu erhöhen.

Eindeutige Anerkennungskriterien

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/