+31. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
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31. Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
Für die Zwecke von Artikel 26b Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die vorliegenden „Informationen“ nur relevante Informationen betreffen. Die Relevanz der Informationen sollte danach beurteilt werden, ob es sich dabei um eine für die Vergabe relevante Größe handelt, beispielsweise maßgebliche Angaben zur Bewertung der Bonität eines Kreditnehmers, zur Bewertung des Zugangs zu Sicherheiten und zur Minderung des Betrugsrisikos.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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