61. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es …
Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es sich bei dem Treuhänder und dem Drittpartei-Verifizierer stets nicht um den Forderungsverwalter, den Anleger oder den Originator handeln. Der Drittpartei-Verifizierer sollte zusätzlich die in Absatz 73 genannten Anforderungen erfüllen. Erfahrung des Forderungsverwalters und Anforderungen an die Forderungsverwaltung (Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402) Kriterien zur Bestimmung der Erfahrung des Forderungsverwalters
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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