+61. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es …

61. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es …

Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es sich bei dem Treuhänder und dem Drittpartei-Verifizierer stets nicht um den Forderungsverwalter, den Anleger oder den Originator handeln. Der Drittpartei-Verifizierer sollte zusätzlich die in Absatz 73 genannten Anforderungen erfüllen.

Erfahrung des Forderungsverwalters und Anforderungen an die Forderungsverwaltung (Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Kriterien zur Bestimmung der Erfahrung des Forderungsverwalters

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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