+5. Kriterien in Bezug auf die Standardisierung
---+50. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel …
---+51. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+52. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+53. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der …
---+54. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Zinsober- oder …
---+55. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+56. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es zulässig sein …
---+57. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die Parteien der …
---+58. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 5 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
---+59. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die …
---+60. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die …
---+61. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es …
---+62. Um festzustellen, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) …
---+63. Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der …
---+64. Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang …
---+65. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausdruck …
---+66. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen …
---+67. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …
---+68. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die …
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5. Kriterien in Bezug auf die Standardisierung
Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt (Artikel 26c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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50. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemäß Artikel 29 Absatz 5 dieser Verordnung (EU) benannten zuständigen Behörden und die in Artikel 29 Absätze 2 bis 4 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 dieser Verordnung eng zusammenarbeiten, sofern es sich um unterschiedliche Behörden handelt. Angemessene Minderung der Zins- und Währungsrisiken (Artikel 26c Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402) Derivate
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51. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es nicht als unzulässig angesehen werden, dass im Pool zugrunde liegender Risikopositionen solche Risikopositionen enthalten sind, die lediglich aus einer derivativen Komponente mit dem ausschließlichen Zweck bestehen, das Zins- oder Währungsrisiko der jeweils zugrunde liegenden Risikoposition, die selbst kein Derivat ist, abzusichern. Gemeinsame internationale Finanzstandards
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52. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemeinsamen internationalen Finanzstandards die ISDA oder vergleichbare etablierte nationale Dokumentationsstandards umfassen. An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen (Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402) An einen Referenzwert gebundene Zinssätze
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53. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der unten aufgeführten Zinssätze als angemessene Referenzwerte für an einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen angesehen werden: - a. Interbankensätze wie LIBOR, EURIBOR und andere anerkannte Leitzinsen;
- b. andere etablierte Referenzzinssätze wie €STR, SONIA, SOFR und TONA;
- c. von den Währungsbehörden festgelegte Zinssätze, einschließlich der Leitzinsen und der Diskontsätze der Zentralbanken;
- d. sektorale Sätze, die die Finanzierungskosten des Kreditgebers widerspiegeln, einschließlich variabler Standardzinssätze und interner Zinssätze, die unmittelbar die Marktkosten der Finanzierung einer Bank oder einer Teilmenge von Instituten widerspiegeln, sofern die den Anlegern vorgelegten Daten Rückschlüsse auf das Verhältnis der sektoralen Sätze zu anderen Marktzinssätzen zulassen.
Komplexe Formeln oder Derivate
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54. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Zinsober- oder …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Zinsober- oder -untergrenzen nicht als komplexe Formel oder Derivate verstanden werden. Anforderungen nach dem Beitreibungsbescheid (Artikel 26c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402) In der Verbriefungszweckgesellschaft zurückbehaltene Beträge
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55. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Geldbeträge, die als in der Verbriefungszweckgesellschaft zurückbehaltend zu betrachten sind, gemäß den Angaben in den Transaktionsunterlagen bestimmt werden.
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56. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es zulässig sein …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es zulässig sein, den Geldbetrag in der Verbriefungszweckgesellschaft in Form eines Reservefonds zur künftigen Verwendung zurückzubehalten, solange die Verwendung des Reservefonds ausschließlich den in Artikel 26c Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Zwecken oder der ordnungsgemäßen Rückzahlung an die Anleger dient. Zuweisung von Verlusten und Amortisierung von Tranchen (Artikel 26c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402) Auslösende Ereignisse
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57. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die Parteien der …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die Parteien der Transaktion zusätzlich zu den mindestens erforderlichen auslösenden Ereignissen weitere wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse vereinbaren. Das Eintreten eines auslösenden Ereignisses für eines dieser wertentwicklungsbezogenen auslösenden Ereignisse sollte dazu führen, dass die Rückzahlung der Verbriefungstranchen zu einer sequentiellen Zahlung in der Reihenfolge ihrer Seniorität zurückkehrt, unabhängig davon, ob andere auslösenden Ereignisse gelten oder nicht. Rückkehr zu nichtsequentieller Rückzahlung
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58. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 5 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 5 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nach Rückkehr zur sequentiellen Rückzahlung als Folge des Verstoßes gegen ein wertentwicklungsbezogenes auslösendes Ereignis eine erneute Rückkehr zu nichtsequentieller Rückzahlung gemäß den Transaktionsunterlagen nicht zulässig sein. Transaktionsunterlagen (Artikel 26c Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402) Forderungsverwaltungsstandards
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59. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Standards für die Forderungsverwaltung als die in den Transaktionsunterlagen festgelegten Standards für die Forderungsverwaltung verstanden werden, die während der gesamten Laufzeit der Verbriefungstransaktion eingehalten werden müssen. Verfahren für die Forderungsverwaltung
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60. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Verfahren für die Forderungsverwaltung als tatsächliche Verfahren verstanden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Forderungsverwaltung zu gewährleisten. Die Verfahren können während der gesamten Laufzeit der Verbriefungstransaktion angepasst werden, solange die Forderungsverwaltungsstandards weiterhin eingehalten werden. Gegenparteien der Transaktion
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61. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es sich bei dem Treuhänder und dem Drittpartei-Verifizierer stets nicht um den Forderungsverwalter, den Anleger oder den Originator handeln. Der Drittpartei-Verifizierer sollte zusätzlich die in Absatz 73 genannten Anforderungen erfüllen. Erfahrung des Forderungsverwalters und Anforderungen an die Forderungsverwaltung (Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402) Kriterien zur Bestimmung der Erfahrung des Forderungsverwalters
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62. Um festzustellen, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) …
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Um festzustellen, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen hat, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, sollten beide der folgenden Bedingungen erfüllt sein: - a. Die Mitglieder des Leitungsorgans des Forderungsverwalters und die für die Verwaltung der Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, zuständigen leitenden Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans sollten über ausreichend Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Verwaltung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
- b. Bei der Bestimmung der Erfahrung sind wahlweise die folgenden Grundsätze in Bezug auf deren Qualität zu berücksichtigen:
- i. Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihrer Stellung, ihren Arbeitsaufgaben und den erforderlichen Qualifikationen her geeignet sein;
- ii. Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihren früheren Positionen sowie ihrer Aus- und Weiterbildung her über hinreichende Erfahrung verfügen;
- iii. Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten in angemessener Weise an der Leitungsstruktur der für die Verwaltung der Risikopositionen zuständigen Funktion beteiligt sein;
- iv. Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens sollten dessen aufsichtliche Zulassungen oder Genehmigungen als relevant für die Verwaltung von Risikopositionen angesehen werden, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
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63. Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der …
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Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - a. Das Unternehmen oder die konsolidierte Gruppe, der es zu Bilanz- oder Aufsichtszwecken angehört, verwaltet als Teil seiner bzw. ihrer Geschäftstätigkeit seit mindestens fünf Jahren Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
- b. Wenn die unter Buchstabe a genannte Anforderung nicht erfüllt ist, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- i. Mindestens zwei Mitglieder des Leitungsorgans verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
- ii. Leitende Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans mit Zuständigkeit für die Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln;
- iii. Der Forderungsverwaltungsfunktion des Unternehmens steht als Backup ein Forderungsverwalter zur Verfügung, der die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt.
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64. Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang …
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Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen so detailliert offengelegt werden, dass die Anleger ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 nachkommen können. Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln
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65. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausdruck …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausdruck „Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln“ in der in Absatz 37 dargelegten Weise ausgelegt werden. Gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements
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66. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen werden, dass der Forderungsverwalter über „gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen“ verfügt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - a. Bei dem Forderungsverwalter handelt es sich um ein in der Union reguliertes und beaufsichtigtes Unternehmen, dessen aufsichtliche Zulassungen oder Genehmigungen als für die Forderungsverwaltung relevant anzusehen sind;
- b. Bei dem Forderungsverwalter handelt es sich um ein nicht in der Union reguliertes und beaufsichtigtes Unternehmen, und es wird ein Nachweis für gut dokumentierte und angemessene Strategien und Kontrollen des Risikomanagements erbracht, der auch einen Beleg für gutes Geschäftsgebaren und Berichtsfähigkeiten umfasst. Der Nachweis ist durch eine geeignete Überprüfung durch einen Dritten, beispielsweise eine Ratingagentur oder einen externen Rechnungsprüfer, zu belegen.
Zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen Anlegern (Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402) Eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen
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67. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die Bestimmungen in den Transaktionsunterlagen, „die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen“, für Verbriefungstransaktionen mit mehr als einem Anleger auf alle der folgenden Themen beziehen: - a. die Methode für die Einberufung von Sitzungen oder Telefonkonferenzen;
- b. die maximale Frist für die Einberufung einer Sitzung oder Telefonkonferenz;
- c. die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestteilnehmerzahl;
- d. die Mindeststimmenanzahl für die Bestätigung einer solchen Entscheidung, mit einer eindeutigen Unterscheidung zwischen der Mindeststimmenanzahl für jede einzelne Art von Entscheidung;
- e. ggf. einen Sitzungsort, der sich innerhalb der Union befinden sollte.
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68. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die …
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Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die Transaktionsunterlagen auf obligatorische gesetzliche Vorschriften über die Lösung von Konflikten zwischen Anlegern Bezug nehmen, sofern das anwendbare Recht solche Vorschriften enthält.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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