+67. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …

67. Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …

Für die Zwecke von Artikel 26c Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die Bestimmungen in den Transaktionsunterlagen, „die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen“, für Verbriefungstransaktionen mit mehr als einem Anleger auf alle der folgenden Themen beziehen:

  • a. die Methode für die Einberufung von Sitzungen oder Telefonkonferenzen;
  • b. die maximale Frist für die Einberufung einer Sitzung oder Telefonkonferenz;
  • c. die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestteilnehmerzahl;
  • d. die Mindeststimmenanzahl für die Bestätigung einer solchen Entscheidung, mit einer eindeutigen Unterscheidung zwischen der Mindeststimmenanzahl für jede einzelne Art von Entscheidung;
  • e. ggf. einen Sitzungsort, der sich innerhalb der Union befinden sollte.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/