+87. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der erwartete …

87. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der erwartete …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der erwartete Verlustbetrag auf der Ebene der einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet werden, für die ein Kreditereignis eingetreten ist. Abweichend davon kann der erwartete Verlustbetrag für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene eines Teilpools nach dem gemäß Artikel 255 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entwickelten Entwurf technischer Regulierungsstandards für die Berechnung von KIRB gemäß dem Ansatz für angekaufte Forderungen berechnet werden.

Forderungsverwertungs- und Besicherungsprämien (Artikel 26e Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Abhängig vom zum Zeitpunkt der Zahlung ausstehenden Nominalbetrag der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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