+88. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

88. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in Fällen, in denen die Besicherungsvereinbarung die nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen nur teilweise abdeckt, die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien so strukturiert sein, dass sie von dem Teil des ausstehenden Nominalbetrags der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen abhängen, der von der Besicherungsvereinbarung abgedeckt wird.

Drittpartei-Verifizierer (Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402)

Überprüfende Stelle

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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