+89. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
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89. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Drittpartei-Verifizierer die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: - a. Er verfügt über die für die Überprüfung erforderliche Erfahrung und Qualifikation;
- b. Es handelt sich bei ihm nicht um:
- i. eine Ratingagentur;
- ii. einen Dritten, der die Erfüllung der STS-Kriterien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 überprüft;
- iii. ein mit dem Originator, dem Sponsor, dem Anleger oder der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenes Unternehmen.
Stichprobenüberprüfung bei Verbriefungen mit mezzaninen Positionen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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