+93. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) …

93. Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 erster Unterabsatz Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte im Falle des Bestehens einer Wiederauffüllungs- oder revolvierenden Periode die WAL die Summe aus der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode und der am Ende der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode berechneten geschätzten WAL sein. Für diese Schätzung sollte der Originator für jede verbriefte Risikoposition, die vor Ablauf der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode fällig wird, die geplante Laufzeit so anpassen, dass sie der Summe der aktuellen Laufzeit und der maximal zulässigen Laufzeit für eine Risikoposition entspricht, die während der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode in das verbriefte Portfolio aufgenommen werden kann. Wenn die angepasste Laufzeit vor dem Ablauf der Wiederauffüllungs- bzw. revolvierenden Periode endet, sollten die Anpassungen so oft vorgenommen werden, wie zu diesem Zweck erforderlich.

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Bezeichnung Regulierung

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