+34. Die Struktur des Emittenten von ART sollte weder die Fähigkeit des Leitungsorgans zur …

34. Die Struktur des Emittenten von ART sollte weder die Fähigkeit des Leitungsorgans zur …

Die Struktur des Emittenten von ART sollte weder die Fähigkeit des Leitungsorgans zur Überwachung und zur wirksamen Steuerung seiner Risiken oder ggf. der Risiken, denen die Gruppe ausgesetzt ist, noch die Fähigkeit der zuständigen Behörde zur wirksamen Beaufsichtigung des Emittenten von ART beeinträchtigen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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