+35. Das Leitungsorgan sollte gegebenenfalls bewerten, ob und wie sich wesentliche Änderungen an der …
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35. Das Leitungsorgan sollte gegebenenfalls bewerten, ob und wie sich wesentliche Änderungen an der …
Das Leitungsorgan sollte gegebenenfalls bewerten, ob und wie sich wesentliche Änderungen an der Struktur der Gruppe (z. B. Gründung neuer Tochterunternehmen, Fusionen und Übernahmen, Verkauf oder Abwicklung von Teilen der Gruppe oder externe Entwicklungen) auf die Belastbarkeit des organisatorischen Rahmens des Emittenten von ART auswirken. Sofern Schwachstellen ermittelt werden, sollte das Leitungsorgan etwaige erforderliche Anpassungen unverzüglich vornehmen. 4.2 Kenntnis der eigenen Struktur („know your structure“)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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