+50. In den Auslagerungsrichtlinien sollte geregelt werden, dass Auslagerungsvereinbarungen eine …

50. In den Auslagerungsrichtlinien sollte geregelt werden, dass Auslagerungsvereinbarungen eine …

In den Auslagerungsrichtlinien sollte geregelt werden, dass Auslagerungsvereinbarungen eine wirksame Beaufsichtigung des Emittenten von ART weder im Rahmen von bankgeschäftlichen Prüfungen vor Ort („on-site“) noch im Rahmen der laufenden Aufsicht („off-site“) behindern dürfen und nicht gegen aufsichtsrechtliche Einschränkungen von Dienstleistungen und Tätigkeiten verstoßen dürfen. Die Richtlinien sollten auch gruppeninterne Auslagerungsvereinbarungen abdecken und gegebenenfalls gruppenspezifische Umstände berücksichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/