+134. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …

134. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …

Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und dem Leitungsorgan des Emittenten von ART getroffene Entscheidungen zu hinterfragen, und Gründe für Einwände sollten formal dokumentiert werden. Sofern ein Emittent von ART dem Leiter der Risikomanagementfunktion ein Vetorecht gegen Entscheidungen (z. B. eine Kredit- oder Anlageentscheidung oder die Festlegung eines Limits) einräumen möchte, die auf Ebenen unterhalb des Leitungsorgans getroffen werden, sollte es den Umfang eines solchen Vetorechts sowie die Eskalations- und Beschwerdeverfahren bestimmen und festlegen, wie das Leitungsorgan eingebunden wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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