+14.5 Leiter der Risikomanagementfunktion
---+132. Sofern eingerichtet, sollte der Leiter der Risikomanagementfunktion dafür zuständig sein …
---+133. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …
---+134. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …
---+135. Die Emittenten von ART sollten solidere Prozesse für die Genehmigung von Entscheidungen …

14.5 Leiter der Risikomanagementfunktion

14.5 Leiter der Risikomanagementfunktion

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
132. Sofern eingerichtet, sollte der Leiter der Risikomanagementfunktion dafür zuständig sein …

Sofern eingerichtet, sollte der Leiter der Risikomanagementfunktion dafür zuständig sein, umfassende und verständliche Informationen zu den Risiken zur Verfügung zu stellen und das Leitungsorgan zu beraten, um dieses in die Lage zu versetzen, das Gesamtrisikoprofil des Emittenten von ART zu verstehen. Sofern keine unabhängige Funktion eingerichtet wurde, liegen die Zuständigkeiten des Leiters der Risikomanagementfunktion bei den Mitarbeitern, denen die Risikomanagementverfahren übertragen wurden, oder direkt bei den Mitgliedern des Leitungsorgans.

133. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …

Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und Seniorität verfügen, um Entscheidungen, die die Risiko-Exposure des Emittenten von ART beeinflussen, zu hinterfragen. Sofern der Leiter der Risikomanagementfunktion kein Mitglied des Leitungsorgans ist, sollten Emittenten von ART unter Berücksichtigung des in Titel I dargelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen unabhängigen Leiter der Risikomanagementfunktion benennen, der keine Verantwortung für andere Funktionen trägt und direkt dem Leitungsorgan Bericht erstattet. Falls es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach den Ausführungen in Titel I unverhältnismäßig ist, eine Person zu benennen, die ausschließlich die Aufgaben des Leiters der Risikomanagementfunktion wahrnimmt, kann diese Funktion mit der Rolle des Leiters der Compliance-Funktion kombiniert werden oder von einer anderen leitenden Person wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt zwischen den wahrgenommenen Aufgaben besteht. In jedem Fall sollte diese Person über ausreichende Befugnisse, ausreichendes Gewicht und ausreichende Unabhängigkeit verfügen (z. B. Leiter der Rechtsabteilung).

134. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …

Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und dem Leitungsorgan des Emittenten von ART getroffene Entscheidungen zu hinterfragen, und Gründe für Einwände sollten formal dokumentiert werden. Sofern ein Emittent von ART dem Leiter der Risikomanagementfunktion ein Vetorecht gegen Entscheidungen (z. B. eine Kredit- oder Anlageentscheidung oder die Festlegung eines Limits) einräumen möchte, die auf Ebenen unterhalb des Leitungsorgans getroffen werden, sollte es den Umfang eines solchen Vetorechts sowie die Eskalations- und Beschwerdeverfahren bestimmen und festlegen, wie das Leitungsorgan eingebunden wird.

135. Die Emittenten von ART sollten solidere Prozesse für die Genehmigung von Entscheidungen …

Die Emittenten von ART sollten solidere Prozesse für die Genehmigung von Entscheidungen einrichten, zu denen der Leiter der Risikomanagementfunktion eine negative Stellungnahme abgegeben hat. In seiner Aufsichtsfunktion sollte das Leitungsorgan in der Lage sein, direkt mit dem Leiter der Risikomanagementfunktion über zentrale Risikothemen zu kommunizieren, einschließlich Entwicklungen, die mit der Risikostrategie und dem Risikoappetit des Emittenten von ART unvereinbar sein könnten, und der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion wesentliche Bedenken direkt zu melden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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