+142. Die Emittenten von ART sollten angemessene Maßnahmen gegen interne oder externe Handlungen …

142. Die Emittenten von ART sollten angemessene Maßnahmen gegen interne oder externe Handlungen …

Die Emittenten von ART sollten angemessene Maßnahmen gegen interne oder externe Handlungen ergreifen, die Betrug oder Finanzkriminalität sowie Disziplinarvergehen (z. B. Verletzung interner Verfahren oder Überschreitung von Limiten) erleichtern oder ermöglichen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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