+155. Unbeschadet der geltenden Anforderungen im Rahmen von DORA sollten die Emittenten von ART im …
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155. Unbeschadet der geltenden Anforderungen im Rahmen von DORA sollten die Emittenten von ART im …
Unbeschadet der geltenden Anforderungen im Rahmen von DORA sollten die Emittenten von ART im Rahmen der Umsetzung ihrer gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Strategien und Pläne zur Fortführung des Geschäftsbetriebs ein solides betriebliches Geschäftsfortführungsmanagement sowie Reaktions- und Wiederherstellungspläne erstellen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, kontinuierlich zu arbeiten, Vorfälle zu bewältigen, die die Durchführung kritischer Geschäftsabläufe im Einklang mit dem Risikoappetit und der Risikotoleranz des Emittenten von ART stören könnten, und um Verluste und Störungen bei der Erbringung von Dienstleistungen im Falle einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung zu begrenzen. Emittenten von ART können unter Berücksichtigung des in Titel I aufgeführten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine spezielle unabhängige Funktion für die Fortführung des Geschäftsbetriebs einrichten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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