+12. Um sicherzustellen, dass die in einem Sanierungsplan vorzulegenden Informationen sowie das …
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12. Um sicherzustellen, dass die in einem Sanierungsplan vorzulegenden Informationen sowie das …
Um sicherzustellen, dass die in einem Sanierungsplan vorzulegenden Informationen sowie das Format und die Überprüfung des Sanierungsplans durch die zuständigen Behörden dem individuellen Risikoprofil, der Art und dem Geschäftsmodell des Emittenten von ART oder EMT sowie dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten entsprechen, tragen die Emittenten und die zuständigen Behörden bei der Erstellung bzw. Bewertung der Sanierungspläne dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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