+4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit
---+12. Um sicherzustellen, dass die in einem Sanierungsplan vorzulegenden Informationen sowie das …
---+13. Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen …
---+14. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Emittenten von Token, die als …
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4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit
4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit
1. Übersicht
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Regulierung |
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12. Um sicherzustellen, dass die in einem Sanierungsplan vorzulegenden Informationen sowie das …
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Um sicherzustellen, dass die in einem Sanierungsplan vorzulegenden Informationen sowie das Format und die Überprüfung des Sanierungsplans durch die zuständigen Behörden dem individuellen Risikoprofil, der Art und dem Geschäftsmodell des Emittenten von ART oder EMT sowie dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten entsprechen, tragen die Emittenten und die zuständigen Behörden bei der Erstellung bzw. Bewertung der Sanierungspläne dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
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13. Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen …
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Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen Behörden alle folgenden Kriterien: - a. die Größe, die Komplexität, die Art und das Geschäftsmodell des Emittenten;
- b. die Einstufung der ausgegebenen vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token als signifikant im Sinne der Artikel 43 und 44 sowie der Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU) 2023/1114;
- c. bei Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token die Größe, Volatilität, Zusammensetzung, Konzentration und Art der Vermögenswertreserve und des vermögenswertreferenzierten Tokens selbst;
- d. bei Emittenten von E-Geld-Token die Größe, Volatilität, Zusammensetzung und Konzentration der Vermögenswerte, mit denen die erhaltenen Mittel besichert sind;
- e. die Bedeutung und die Risikoprofile der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bei der Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vom jeweiligen Emittenten ausgegebenen vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token in Anspruch genommen werden;
- f. die Signifikanz und die Risikoprofile der DLT-Netzwerke, die vom jeweiligen Emittenten für die Ausgabe von vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token genutzt werden;
- g. das Risikoprofil von Drittanbietern — bei denen es sich nicht um Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und DLT-Netzwerken handelt –, die für den jeweiligen Emittenten einen wesentlichen oder kritischen IKT-Dienst bereitstellen.
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14. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Emittenten von Token, die als …
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Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Emittenten von Token, die als signifikant eingestuft sind, die in Absatz 62 dargelegten Anforderungen mindestens einmal jährlich anwenden und sollten in ihren Sanierungsplan alle in den Absätzen 29 und 30 festgelegten Kategorien von Indikatoren für den Sanierungsplan aufnehmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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