+14. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Emittenten von Token, die als …
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14. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Emittenten von Token, die als …
Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten Emittenten von Token, die als signifikant eingestuft sind, die in Absatz 62 dargelegten Anforderungen mindestens einmal jährlich anwenden und sollten in ihren Sanierungsplan alle in den Absätzen 29 und 30 festgelegten Kategorien von Indikatoren für den Sanierungsplan aufnehmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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