+22. Die Emittenten legen im Sanierungsplan einen angemessenen Rahmen von Sanierungsplanindikatoren …
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22. Die Emittenten legen im Sanierungsplan einen angemessenen Rahmen von Sanierungsplanindikatoren …
Die Emittenten legen im Sanierungsplan einen angemessenen Rahmen von Sanierungsplanindikatoren fest, anhand dessen sie im Voraus Kriterien festlegen können, die die Notwendigkeit einer häufigeren Überwachung oder der Aktivierung des Sanierungsplans signalisieren können. Diese Kriterien werden so festgelegt, dass der Emittent Sanierungsoptionen je nach Bedarf überwachen, eskalieren und aktivieren kann.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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