+6. Diese Leitlinien gelten für Emittenten von signifikanten vermögenswertreferenzierten Token …

6. Diese Leitlinien gelten für Emittenten von signifikanten vermögenswertreferenzierten Token …

Diese Leitlinien gelten für Emittenten von signifikanten vermögenswertreferenzierten Token („asset-referenced tokens“ – ART) sowie für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token („e-money tokens“ – EMT) ausgeben [gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/114) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 bzw. 7 der genannten Verordnung], sowie für Emittenten nicht signifikanter Token, wenn dies gemäß Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2 derselben Verordnung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats verlangt wird (im Folgenden für die Zwecke dieser Leitlinien gemeinsam als „Emittenten von ART/EMT“ bezeichnet).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/