+Adressaten
---+4. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer …
---+5. Diese Leitlinien richten sich auch an: a. Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 …

Adressaten

Adressaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
4. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer …

Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der MiCA-Verordnung.

5. Diese Leitlinien richten sich auch an: a. Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 …

Diese Leitlinien richten sich auch an:

  • a. Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der MiCA, die gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung zugelassen sind,
  • b. antragstellende Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der MiCA-Verordnung, die eine Zulassung gemäß Artikel 18 dieser Verordnung beantragen,
  • c. CASPs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der MiCA-Verordnung, die gemäß Artikel 63 dieser Verordnung zugelassen sind oder – unter Verweis auf Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung – Kryptowerte-Dienstleistungen im Rahmen ihrer Zulassung gemäß Artikel 60 Absätze 2, 4, 5 und 6 der MiCA-Verordnung erbringen,
  • d. antragstellende CASPs, die einen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 63 der MiCA-Verordnung gestellt haben.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/