+Adressaten
---+4. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer …
---+5. Diese Leitlinien richten sich auch an: a. Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 …
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Adressaten
Adressaten
1. Übersicht
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Regulierung |
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4. Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer …
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Diese Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe a der MiCA-Verordnung.
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5. Diese Leitlinien richten sich auch an: a. Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 …
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Diese Leitlinien richten sich auch an: - a. Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der MiCA, die gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung zugelassen sind,
- b. antragstellende Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der MiCA-Verordnung, die eine Zulassung gemäß Artikel 18 dieser Verordnung beantragen,
- c. CASPs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der MiCA-Verordnung, die gemäß Artikel 63 dieser Verordnung zugelassen sind oder – unter Verweis auf Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung – Kryptowerte-Dienstleistungen im Rahmen ihrer Zulassung gemäß Artikel 60 Absätze 2, 4, 5 und 6 der MiCA-Verordnung erbringen,
- d. antragstellende CASPs, die einen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 63 der MiCA-Verordnung gestellt haben.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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