+37. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass gemäß Artikel …
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37. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass gemäß Artikel …
Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung sichergestellt wird, dass das Leitungsorgan als Ganzes und seine einzelnen Mitglieder jederzeit geeignet sind. Sie sollten sicherstellen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans kollektiv und individuell über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um das wirksame, solide und umsichtige Management und die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen ihrer Kunden und der Marktintegrität zu gewährleisten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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