+C.3. Eignungsbeurteilungen von Mitgliedern des Leitungsorgans durch Emittenten von ARTs und CASPs
---+37. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass gemäß Artikel …
---+38. Die Emittenten von ARTs und CASPs sollten sicherstellen, dass alle Mitglieder des …
---+39. Unbeschadet der Zustimmung der Anteilseigner sollten die Leitungsorgane von Emittenten von ARTs …
---+40. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Bewertung oder eine Neubewertung der Eignung des …
---+41. Emittenten von ARTs und CASPs sollten zudem den ausreichenden Zeitaufwand eines Mitglieds des …
---+42. Soweit Neubewertungen der kollektiven Eignung durchgeführt werden, sollten Emittenten von ARTs …
---+43. Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eines Mitglieds …
---+44. Die Bewertungen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen einzelner Mitglieder des …
---+45. Abweichend von Absatz 44 können die Eignungsbeurteilungen unbeschadet des nationalen Rechts so …
---+46. Bei der Bewertung geeigneter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollten alle Aspekte …
---+47. Der Emittent von ARTs oder der CASP sollte die Ergebnisse seiner Bewertung dokumentieren …
---+48. Um eine angemessene laufende Aufsicht zu gewährleisten, sollten der Emittent von ARTs und der …
---+49. Soweit die Bewertung auch von zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke durchgeführt wird …
---+Emittenten von ARTs
------+50. Im Rahmen der Eignungsbeurteilung des Leitungsorgans sollte der Emittent von ARTs oder der CASP …
------+51. Der Emittent von ARTs oder der CASP sollte eine Beschreibung der Position des Mitglieds, für …
---+Emittenten von ARTs
------+52. Bei der Bewertung der kollektiven angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
------+53. Die Bewertung der entsprechenden kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
------+54. Bei der Bewertung der angemessenen kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des …
------+55. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte sicherstellen, dass die kollektiven …
------+56. Der Emittent von ARTs oder CASP sollte eine Bewertung der kollektiven Eignung des …
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C.3. Eignungsbeurteilungen von Mitgliedern des Leitungsorgans durch Emittenten von ARTs und CASPs
C.3. Eignungsbeurteilungen von Mitgliedern des Leitungsorgans durch Emittenten von ARTs und CASPs
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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37. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass gemäß Artikel …
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Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Hauptverantwortung dafür tragen, dass gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 der MiCA-Verordnung sichergestellt wird, dass das Leitungsorgan als Ganzes und seine einzelnen Mitglieder jederzeit geeignet sind. Sie sollten sicherstellen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans kollektiv und individuell über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um das wirksame, solide und umsichtige Management und die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen ihrer Kunden und der Marktintegrität zu gewährleisten.
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38. Die Emittenten von ARTs und CASPs sollten sicherstellen, dass alle Mitglieder des …
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Die Emittenten von ARTs und CASPs sollten sicherstellen, dass alle Mitglieder des Leitungsorgans unter Berücksichtigung der in Abschnitt C.2.1 genannten Kriterien ausreichend gut beleumundet sind und in der Lage sind, ausreichend Zeit aufzuwenden, um ihre Aufgaben jederzeit effektiv zu erfüllen, wobei die Kriterien in Abschnitt C.2.4 zu berücksichtigen sind.
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39. Unbeschadet der Zustimmung der Anteilseigner sollten die Leitungsorgane von Emittenten von ARTs …
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Unbeschadet der Zustimmung der Anteilseigner sollten die Leitungsorgane von Emittenten von ARTs und CASPs eine Richtlinie zur Eignungsbeurteilung verabschieden. Die Richtlinie sollte Grundsätze zur Auswahl, Überwachung und Nachfolgeplanung seiner Mitglieder sowie für die Wiederbestellung bestehender Mitglieder beinhalten und zumindest Folgendes vorsehen: - a. das Verfahren zur Auswahl, Bestellung, Wiederbestellung und Nachfolgeplanung von Mitgliedern des Leitungsorgans und das geltende interne Verfahren zur Bewertung der Eignung eines Mitglieds, einschließlich der internen Funktion, die für die Unterstützung der Bewertung verantwortlich ist (z. B. Personalfunktion);
- b. die bei der Bewertung zu verwendenden Kriterien, die die in den vorliegenden Leitlinien dargelegten Eignungskriterien beinhalten sollten;
- c. die Kriterien für die Zusammensetzung des Leitungsorgans, einschließlich der Frage, wie Diversitätsaspekte in Bezug auf Geschlecht, Alter, Bildungs- und beruflicher Hintergrund sowie geografische Herkunft der Mitglieder des Leitungsorgans zu berücksichtigen sind, und gegebenenfalls wie Ziele in Bezug auf ein angemessenes Geschlechtergleichgewicht erreicht werden sollen;
- d. den Kommunikationskanal mit den zuständigen Behörden; und
- e. wie die Bewertung und ihr Ergebnis dokumentiert werden sollten, einschließlich der Festlegung einer angemessenen Aufbewahrungsfrist.
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40. Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Bewertung oder eine Neubewertung der Eignung des …
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Emittenten von ARTs und CASPs sollten die Bewertung oder eine Neubewertung der Eignung des Leitungsorgans und seiner Mitglieder durchführen: - a. bei der Beantragung einer Genehmigung vor Beginn der Tätigkeiten, für die eine Genehmigung erforderlich ist;
- b. wenn wesentliche Änderungen der Zusammensetzung des Leitungsorgans vorgenommen werden, einschließlich:
- i. bei der Bestellung neuer Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich im Rahmen eines direkten oder indirekten Erwerbs oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten von ARTs oder CASP; diese Bewertung sollte auf neu bestellte Mitglieder und die kollektive Eignung des Leitungsorgans beschränkt werden;
- ii. bei einer erneuten Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans, falls sich die Anforderungen an die Position geändert haben oder falls das Mitglied in eine andere Position im Leitungsorgan bestellt wird. Diese Bewertung sollte auf Mitglieder, deren Position sich geändert hat, sowie auf die Analyse der relevanten Aspekte unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Anforderungen an die Position beschränkt werden;
- c. wenn wesentliche Änderungen des Geschäftsmodells und der Geschäftstätigkeiten, der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften oder der verwendeten Technologien eingetreten sind;
- d. fortlaufend im Lichte aller relevanten neuen Tatsachen oder Situationen. Insbesondere sollte in den folgenden Fällen eine Neubewertung erfolgen:
- i. wenn Bedenken hinsichtlich der individuellen oder kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans bestehen;
- ii. bei einer möglichen wesentlichen Auswirkung auf den Leumund eines Mitglieds des Leitungsorgans oder des Emittenten von ARTs oder des CASP, einschließlich in Fällen, in denen Mitglieder die Richtlinien des Unternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten nicht einhalten;
- e. wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Emittenten von ARTs oder CASP Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wird bzw. wurde, oder wenn festgestellt wurde, dass sie gegen ihre Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Drittland verstoßen haben, wenn ein Ereignis vorliegt, das die Eignung des Mitglieds des Leitungsorgans wesentlich beeinträchtigen kann.
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41. Emittenten von ARTs und CASPs sollten zudem den ausreichenden Zeitaufwand eines Mitglieds des …
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Emittenten von ARTs und CASPs sollten zudem den ausreichenden Zeitaufwand eines Mitglieds des Leitungsorgans neu bewerten, wenn dieses Mitglied ein zusätzliches Mandat übernimmt oder beginnt, neue einschlägige Tätigkeiten, einschließlich politischer Tätigkeiten wahrzunehmen.
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42. Soweit Neubewertungen der kollektiven Eignung durchgeführt werden, sollten Emittenten von ARTs …
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Soweit Neubewertungen der kollektiven Eignung durchgeführt werden, sollten Emittenten von ARTs und CASPs ihre Bewertung auf die maßgeblichen Änderungen des Geschäftsmodells, der Geschäftstätigkeiten und -strategien, des Risikoprofils sowie der Aufgabenverteilung im Leitungsorgan und deren Auswirkung auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Leitungsorgans konzentrieren, die kollektiv erforderlich sind.
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43. Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eines Mitglieds …
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Bei der Bewertung der angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen eines Mitglieds sollten die Emittenten von ARTs oder CASPs innerhalb desselben Zeitraums auch die kollektive Eignung des Leitungsorgans bewerten. Insbesondere sollte bewertet werden, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Einzelne für das Kollektiv mitbringt oder, im Falle eines Mitglieds, das das Leitungsorgan verlassen hat, welche Kenntnisse und Erfahrungen nach einer Änderung der Zusammensetzung des Leitungsorgans möglicherweise fehlen.
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44. Die Bewertungen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen einzelner Mitglieder des …
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Die Bewertungen der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen einzelner Mitglieder des Leitungsorgans und des kollektiven Leitungsorgans sollten vor der Bestellung der einzelnen Mitglieder durchgeführt werden. Gegebenenfalls sollte das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion für die Durchführung der abschließenden Bewertung zuständig sein.
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45. Abweichend von Absatz 44 können die Eignungsbeurteilungen unbeschadet des nationalen Rechts so …
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Abweichend von Absatz 44 können die Eignungsbeurteilungen unbeschadet des nationalen Rechts so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Bestellung des Mitglieds des Leitungsorgans in den folgenden Fällen durchgeführt werden, für die der Emittent von ARTs oder der CASP eine angemessene Begründung vorgelegt hat: - a. Die Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter des Emittenten von ARTs oder des CASP nominieren und bestellen die Mitglieder des Leitungsorgans auf der Hauptversammlung oder einer gleichwertigen Versammlung, die nicht vom Emittenten von ARTs oder vom CASP oder von ihrem Leitungsorgan vorgeschlagen wurden;
- b. eine vollständige individuelle Eignungsbeurteilung vor der Bestellung eines einzelnen Mitglieds oder die kollektive Eignungsbeurteilung nach einer Änderung der Zusammensetzung des Leitungsorgans würde das ordnungsgemäße Funktionieren des Leitungsorgans beeinträchtigen, u. a. aufgrund folgender Situationen:
- i. wenn sich die Notwendigkeit, Mitglieder zu ersetzen, plötzlich oder unerwartet ergibt, z. B. bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit eines Mitglieds;
- ii. wenn ein Mitglied abberufen werden muss, da es nicht länger geeignet ist.
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46. Bei der Bewertung geeigneter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollten alle Aspekte …
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Bei der Bewertung geeigneter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollten alle Aspekte berücksichtigt werden, die für die Bewertungen relevant und verfügbar sind. Emittenten von ARTs oder CASPs sollten die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans bei der Bewertung der angemessenen kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Leitungsorgans berücksichtigen und umgekehrt.
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47. Der Emittent von ARTs oder der CASP sollte die Ergebnisse seiner Bewertung dokumentieren …
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Der Emittent von ARTs oder der CASP sollte die Ergebnisse seiner Bewertung dokumentieren, insbesondere alle festgestellten Schwachstellen zwischen den benötigten und den tatsächlichen kollektiven Kenntnissen und Erfahrungen der Mitglieder des Leitungsorgans sowie die Maßnahmen, die zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen sind, einschließlich der erforderlichen Einweisung oder Schulung.
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48. Um eine angemessene laufende Aufsicht zu gewährleisten, sollten der Emittent von ARTs und der …
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Um eine angemessene laufende Aufsicht zu gewährleisten, sollten der Emittent von ARTs und der CASP die zuständige Behörde über die vorgeschlagene Bestellung von Mitgliedern oder unverzüglich nach der Bestellung der Mitglieder unterrichten.
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49. Soweit die Bewertung auch von zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke durchgeführt wird …
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Soweit die Bewertung auch von zuständigen Behörden für Aufsichtszwecke durchgeführt wird, bleiben der Emittent von ARTs oder der CASP für die Bewertung und Sicherstellung der Eignung des Leitungsorgans verantwortlich. C.3.1 Bewertung der individuellen Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans durch CASPs und
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Emittenten von ARTs
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Emittenten von ARTs
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Emittenten von ARTs
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Emittenten von ARTs
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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