+53. Die Bewertung der entsprechenden kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
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53. Die Bewertung der entsprechenden kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
Die Bewertung der entsprechenden kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte einen Vergleich zwischen den entsprechenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Leitungsorgans, die für die Durchführung aller Geschäftstätigkeiten, einschließlich ihrer organisatorischen Aspekte und zugrundeliegenden Prozesse, erforderlich sind, und den tatsächlichen kollektiven Kenntnissen und Erfahrungen des Leitungsorgans ermöglichen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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