+Emittenten von ARTs
---+52. Bei der Bewertung der kollektiven angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
---+53. Die Bewertung der entsprechenden kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
---+54. Bei der Bewertung der angemessenen kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des …
---+55. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte sicherstellen, dass die kollektiven …
---+56. Der Emittent von ARTs oder CASP sollte eine Bewertung der kollektiven Eignung des …
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Emittenten von ARTs
Emittenten von ARTs
1. Übersicht
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Regulierung |
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52. Bei der Bewertung der kollektiven angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
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Bei der Bewertung der kollektiven angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte der Emittent von ARTs oder der CASP gegebenenfalls die Zusammensetzung des Leitungsorgans in seiner Leitungs- und gegebenenfalls Aufsichtsfunktionen gesondert bewerten.
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53. Die Bewertung der entsprechenden kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte …
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Die Bewertung der entsprechenden kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen sollte einen Vergleich zwischen den entsprechenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Leitungsorgans, die für die Durchführung aller Geschäftstätigkeiten, einschließlich ihrer organisatorischen Aspekte und zugrundeliegenden Prozesse, erforderlich sind, und den tatsächlichen kollektiven Kenntnissen und Erfahrungen des Leitungsorgans ermöglichen.
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54. Bei der Bewertung der angemessenen kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des …
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Bei der Bewertung der angemessenen kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Leitungsorgans sollte der Emittent von ARTs oder der CASP zunächst alle einzelnen Mitglieder bewerten, die Ergebnisse den Geschäftstätigkeiten zuordnen und ermitteln, ob das Leitungsorgan für alle diese Tätigkeiten kollektiv über angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um das wirksame Funktionieren des Leitungsorgans sicherzustellen.
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55. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte sicherstellen, dass die kollektiven …
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Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sollte sicherstellen, dass die kollektiven Entscheidungsprozesse angemessen erörtert, hinterfragt und beaufsichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte es eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern mit Kenntnissen in jedem Bereich geben, um eine Erörterung der zu treffenden Entscheidungen zu ermöglichen.
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56. Der Emittent von ARTs oder CASP sollte eine Bewertung der kollektiven Eignung des …
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Der Emittent von ARTs oder CASP sollte eine Bewertung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der MiCA-Verordnung durchführen und die Ergebnisse dokumentieren, indem er entweder - a. die in Anhang I enthaltene Vorlage für die Eignungsmatrix bzw. deren Anpassung unter Berücksichtigung der in Abschnitt C.1 beschriebenen Kriterien als Grundlage verwendet; oder
- b. seine eigenen geeigneten Methoden entsprechend der in den vorliegenden Leitlinien dargelegten Kriterien anwendet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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