+60. Werden bei der Bewertung oder Neubewertung eines Emittenten von ARTs oder eines CASP leicht zu …
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60. Werden bei der Bewertung oder Neubewertung eines Emittenten von ARTs oder eines CASP leicht zu …
Werden bei der Bewertung oder Neubewertung eines Emittenten von ARTs oder eines CASP leicht zu behebende Mängel in Bezug auf die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen oder die Fähigkeit des Leitungsorgans oder eines Mitglieds des Leitungsorgans, ausreichend Zeit aufzuwenden, festgestellt, sollte der Emittent von ARTs oder der CASP geeignete Korrekturmaßnahmen ergreifen, um diese Mängel rechtzeitig zu beheben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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