+62. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, die für die …
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62. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, die für die …
Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, die für die Eignungsbeurteilung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs gelten. Bei der Angabe der Aufsichtsverfahren sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass eine Eignungsbeurteilung, die durchgeführt wird, nachdem das Mitglied seine Tätigkeit aufgenommen hat, dazu führen könnte, dass ein nicht geeignetes Mitglied aus dem Leitungsorgan abberufen werden muss, oder zu einer Situation, in der das Leitungsorgan insgesamt nicht mehr geeignet ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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