+C.5. Beurteilung der Eignung durch die zuständigen Behörden
---+62. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, die für die …
---+63. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass eine Beschreibung dieser …
---+64. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren es ihnen …
---+65. Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von ARTs und CASPs verlangen, ihnen …
---+66. In den in Absatz 45 genannten hinreichend begründeten Fällen sollten die Emittenten von ARTs …
---+67. Die zuständigen Behörden sollten eine maximale Frist für ihre Eignungsbeurteilung, die …
---+68. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass für den Abschluss der Beurteilung zusätzliche, über …
---+69. Die zuständigen Behörden sollten ihre Bewertung auf Grundlage der vom Emittenten von ARTs oder …
---+70. Die zuständigen Behörden sollten die Emittenten von ARTs und CASPs dazu verpflichten, die für …
---+71. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines risikobasierten …
---+72. Die Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans …
---+73. Die zuständigen Behörden können an Besprechungen mit dem Emittenten von ARTs oder CASPs …
---+74. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die erforderlichen Neubewertungen gemäß …

C.5. Beurteilung der Eignung durch die zuständigen Behörden

C.5. Beurteilung der Eignung durch die zuständigen Behörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
62. Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, die für die …

Die zuständigen Behörden sollten die Aufsichtsverfahren festlegen, die für die Eignungsbeurteilung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Emittenten von ARTs und CASPs gelten. Bei der Angabe der Aufsichtsverfahren sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass eine Eignungsbeurteilung, die durchgeführt wird, nachdem das Mitglied seine Tätigkeit aufgenommen hat, dazu führen könnte, dass ein nicht geeignetes Mitglied aus dem Leitungsorgan abberufen werden muss, oder zu einer Situation, in der das Leitungsorgan insgesamt nicht mehr geeignet ist.

63. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass eine Beschreibung dieser …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass eine Beschreibung dieser Bewertungsverfahren öffentlich verfügbar ist. Die Aufsichtsverfahren sollten sicherstellen, dass neu bestellte Mitglieder des Leitungsorgans und das Leitungsorgan als kollektives Organ von den zuständigen Behörden bewertet werden. Die Aufsichtsverfahren sollten auch sicherstellen, dass wiederbestellte Mitglieder des Leitungsorgans von der zuständigen Behörde im Einklang mit diesen Leitlinien neu bewertet werden, wenn eine Neubewertung aufgrund einer Änderung der erforderlichen Informationen oder der Position des wiederbestellten Mitglieds erforderlich ist.

64. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren es ihnen …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Aufsichtsverfahren es ihnen gestatten, Fälle der Nichteinhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen zügig zu behandeln.

65. Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von ARTs und CASPs verlangen, ihnen …

Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von ARTs und CASPs verlangen, ihnen unverzüglich alle freien Positionen im Leitungsorgan mitzuteilen. Die zuständigen Behörden, die die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans vor der Bestellung bewerten, sollten den Emittenten von ARTs oder den CASP auffordern, diese unverzüglich zu unterrichten, nachdem das Unternehmen beschlossen hat, das Mitglied zur Bestellung vorzuschlagen. Die zuständigen Behörden, die die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans nach der Bestellung bewerten, sollten den Emittenten von ARTs oder die CASPs auffordern, die Bestellung spätestens zwei Wochen nach der Bestellung mitzuteilen. Diese Mitteilung sollte die in Absatz 70 genannten Informationen enthalten.

66. In den in Absatz 45 genannten hinreichend begründeten Fällen sollten die Emittenten von ARTs …

In den in Absatz 45 genannten hinreichend begründeten Fällen sollten die Emittenten von ARTs und CASPs verpflichtet sein, der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Bestellung des Mitglieds die vollständige Dokumentation gemäß Absatz 70 vorzulegen.

67. Die zuständigen Behörden sollten eine maximale Frist für ihre Eignungsbeurteilung, die …

Die zuständigen Behörden sollten eine maximale Frist für ihre Eignungsbeurteilung, die höchstens vier Monate nach der Mitteilung der beabsichtigten oder tatsächlichen Bestellung durch den Emittenten von ARTs oder CASPs betragen sollte, angeben.

68. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass für den Abschluss der Beurteilung zusätzliche, über …

Stellt eine zuständige Behörde fest, dass für den Abschluss der Beurteilung zusätzliche, über die in Absatz 70 geforderten Informationen hinausgehende Angaben erforderlich sind, so kann die in Absatz 67 gesetzte Frist von dem Zeitpunkt an, zu dem die zuständige Behörde die zusätzlichen Informationen anfordert, bis zu deren Eingang ausgesetzt werden.

69. Die zuständigen Behörden sollten ihre Bewertung auf Grundlage der vom Emittenten von ARTs oder …

Die zuständigen Behörden sollten ihre Bewertung auf Grundlage der vom Emittenten von ARTs oder CASPs und den beurteilten Mitgliedern bereitgestellten Informationen durchführen und diese gegebenenfalls anhand der in Titel III festgelegten Begriffe beurteilen.

70. Die zuständigen Behörden sollten die Emittenten von ARTs und CASPs dazu verpflichten, die für …

Die zuständigen Behörden sollten die Emittenten von ARTs und CASPs dazu verpflichten, die für die Eignungsbeurteilung des Mitglieds des Leitungsorgans erforderlichen Informationen und Unterlagen vorzulegen, einschließlich der für die Eignungsbeurteilung bei der Zulassung erforderlichen Informationen und Unterlagen, wie in der Delegierten Verordnung der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 6 der MiCA-Verordnung in Bezug auf die Anwendung von Absatz 2 Ziffer i dieses Artikels im Falle eines Emittenten von ARTs und gemäß Artikel 62 Absatz 5 der genannten Verordnung in Bezug auf die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g des vorliegenden Artikels im Falle eines CASP festgelegt, wobei diese Informationen und Unterlagen Nachweise für die hinreichende Zuverlässigkeit der Mitglieder sowie die angemessenen individuellen und kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Mitglieder und die Fähigkeit des Leitungsorgans, ausreichend Zeit aufzuwenden, enthalten sollten.

71. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines risikobasierten …

Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes und für Emittenten signifikanter ARTs für Eignungsbeurteilungen auch Gespräche führen.

72. Die Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans …

Die Bewertung der individuellen und kollektiven Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans sollte von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer laufenden Aufsichtstätigkeiten kontinuierlich durchgeführt werden.

73. Die zuständigen Behörden können an Besprechungen mit dem Emittenten von ARTs oder CASPs …

Die zuständigen Behörden können an Besprechungen mit dem Emittenten von ARTs oder CASPs teilnehmen oder diese durchführen, auch mit einigen oder allen Mitgliedern seines Leitungsorgans, oder als Beobachter an Sitzungen des Leitungsorgans teilnehmen, um das wirksame Funktionieren zu bewerten. Die Häufigkeit dieser Besprechungen sollte anhand eines risikobasierten Ansatzes festgelegt werden.

74. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die erforderlichen Neubewertungen gemäß …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die erforderlichen Neubewertungen gemäß den Abschnitten C.3, C.3.1 und C.3.2 von den Emittenten von ARTs und CASP durchgeführt werden. Wird eine Neubewertung der Eignung durch eine zuständige Behörde aufgrund einer Neubewertung durch einen Emittenten von ARTs oder CASPs veranlasst, so sollte diese zuständige Behörde die Umstände, die die Neubewertung veranlasst haben, und ihre Auswirkungen auf die individuelle und kollektive Eignung des Leitungsorgans berücksichtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/