+65. Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von ARTs und CASPs verlangen, ihnen …

65. Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von ARTs und CASPs verlangen, ihnen …

Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von ARTs und CASPs verlangen, ihnen unverzüglich alle freien Positionen im Leitungsorgan mitzuteilen. Die zuständigen Behörden, die die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans vor der Bestellung bewerten, sollten den Emittenten von ARTs oder den CASP auffordern, diese unverzüglich zu unterrichten, nachdem das Unternehmen beschlossen hat, das Mitglied zur Bestellung vorzuschlagen. Die zuständigen Behörden, die die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans nach der Bestellung bewerten, sollten den Emittenten von ARTs oder die CASPs auffordern, die Bestellung spätestens zwei Wochen nach der Bestellung mitzuteilen. Diese Mitteilung sollte die in Absatz 70 genannten Informationen enthalten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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