+3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. …
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3. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. …
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA oder der ESMA innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien auf den Websites der EBA und der ESMA in allen Amtssprachen der EU mitteilen, ob sie diesen Leitlinien - (i) nachkommen, (ii) nicht nachkommen, jedoch nachzukommen beabsichtigen, oder (iii) nicht nachkommen und nicht nachzukommen beabsichtigen. Im Falle der Nichteinhaltung müssen die zuständigen Behörden auch der ESMA oder der EBA binnen zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien auf den Websites der ESMA und der EBA in allen EU-Amtssprachen die Gründe für die Nichteinhaltung dieser Leitlinien mitteilen. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderung des Status der Einhaltung muss der EBA oder der ESMA ebenfalls gemeldet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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