+12. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der MiCA-Verordnung verwendeten und definierten …
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12. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der MiCA-Verordnung verwendeten und definierten …
Sofern nicht anders angegeben, haben die in der MiCA-Verordnung verwendeten und definierten Begriffe dieselbe Bedeutung wie in den vorliegenden gemeinsamen Leitlinien. Darüber hinaus gelten für die Zwecke dieser Leitlinien die folgenden Begriffsbestimmungen, einschließlich für die Zwecke von Querverweisen auf die Gemeinsamen Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) zu qualifizierten Beteiligungen: | Interessierter Erwerber | Eine allein Personen, Zielunternehmen, Artikel Emittenten Verordnung indirekt Anteilseigner allein Personen, antragstellenden gemäß oder Zulassung beantragt. | natürliche oder 21 oder an | oder juristische Person, die beabsichtigt, gemeinsam mit einer oder mehreren anderen eine qualifizierte Beteiligung an einem bei dem es sich um einen nach der MiCA-Verordnung zugelassenen ART- oder einen nach Artikel 63 der genannten zugelassenen CASP handelt, direkt oder zu erwerben oder zu erhöhen, oder ein oder Gesellschafter, der direkt oder indirekt, gemeinsam mit einer oder mehreren anderen eine qualifizierte Beteiligung an einem Emittenten von ARTs, der eine Zulassung Artikel 18 der genannten Verordnung beantragt, einem antragstellenden CASP hält, der eine gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung | | Sektorale Richtlinien oder Verordnungen | MiCA Eine einem | natürliche | oder juristische Person, die Anteile an Zielunternehmen hält, oder abhängig von der | | Anteilseigner oder Gesellschafter | Rechtsform Gesellschafter Die | zuständige | eines Instituts, andere Eigentümer oder des Zielunternehmens. Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 | | Zuständige Aufsichtsbehörde | Nummer Beaufsichtigung | -- | 35 Buchstabe a der MiCA-Verordnung, die für die des Zielunternehmens zuständig ist ein antragstellender Emittent, der eine Zulassung nach Artikel 18 der MiCA-Verordnung beantragt, oder ein Emittent von ARTs, der gemäß Artikel 21 der | | Zielunternehmen | Gemeinsame | -- | genannten Verordnung zugelassen wurde, oder ein antragstellender CASP, der eine Zulassung nach Artikel 62 der MiCA-Verordnung beantragt; oder ein gemäß Artikel 63 der MiCA-Verordnung zugelassener CASP. Leitlinien von EIOPA, EBA und ESMA zur | | Gemeinsame Leitlinien der ESAs zu qualifizierten Beteiligungen | aufsichtsrechtlichen Erhöhung vom | 16. | Beurteilung des Erwerbs und der qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor Dezember 2016 (JC/GL/2016/01). |
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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