+38. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten die in Absatz 37 genannte …
|
38. Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten die in Absatz 37 genannte …
Der PSP des Zahlers und der CASP des Originators sollten die in Absatz 37 genannte Postanschrift angeben. Unbeschadet des Absatzes 25 Buchstabe a sollte bei allen alternativen zu Postanschriften, einschließlich Postfachnummern und virtuellen Adressen, nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1113 erfüllen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|