+12. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Emittenten und die zuständige Behörde bei der …
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12. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Emittenten und die zuständige Behörde bei der …
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Emittenten und die zuständige Behörde bei der Festlegung der Detailtiefe des Inhalts und der Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfung des Rücktauschplans die folgenden Kriterien berücksichtigen: - i. die Einstufung von vermögenswertreferenzierten Token (ART) oder E-Geld-Token (EMT) als signifikant gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) 2023/1114;
- ii. für Emittenten eines ART und für Emittenten eines EMT, die der Anforderung unterliegen, eine Vermögenswertreserve gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zu halten, den Umfang, die Volatilität, die Zusammensetzung, die Konzentration und die Art des Reservevermögens und des ART oder des EMT selbst;
- iii. mehrere ausstehende Emissionen von ART oder EMT desselben Emittenten;
- iv. Emission desselben ART oder EMT durch mehrere Emittenten;
- v. die Komplexität und das Risikoprofil des Geschäftsmodells des Emittenten unter Berücksichtigung aller sonstigen finanziellen oder nichtfinanziellen Tätigkeiten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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