+12. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Emittenten und die zuständige Behörde bei der …

12. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Emittenten und die zuständige Behörde bei der …

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Emittenten und die zuständige Behörde bei der Festlegung der Detailtiefe des Inhalts und der Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfung des Rücktauschplans die folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • i. die Einstufung von vermögenswertreferenzierten Token (ART) oder E-Geld-Token (EMT) als signifikant gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) 2023/1114;
  • ii. für Emittenten eines ART und für Emittenten eines EMT, die der Anforderung unterliegen, eine Vermögenswertreserve gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zu halten, den Umfang, die Volatilität, die Zusammensetzung, die Konzentration und die Art des Reservevermögens und des ART oder des EMT selbst;
  • iii. mehrere ausstehende Emissionen von ART oder EMT desselben Emittenten;
  • iv. Emission desselben ART oder EMT durch mehrere Emittenten;
  • v. die Komplexität und das Risikoprofil des Geschäftsmodells des Emittenten unter Berücksichtigung aller sonstigen finanziellen oder nichtfinanziellen Tätigkeiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/