+4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit
---+12. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Emittenten und die zuständige Behörde bei der …
---+13. Rücktauschpläne, die von Emittenten eines signifikanten ART oder EMT oder im Falle einer …
---+14. Emittenten, die die in Absatz 13 genannten Kriterien nicht erfüllen, sollten den Rücktauschplan …

4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit

4.1 Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
12. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Emittenten und die zuständige Behörde bei der …

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Emittenten und die zuständige Behörde bei der Festlegung der Detailtiefe des Inhalts und der Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfung des Rücktauschplans die folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • i. die Einstufung von vermögenswertreferenzierten Token (ART) oder E-Geld-Token (EMT) als signifikant gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) 2023/1114;
  • ii. für Emittenten eines ART und für Emittenten eines EMT, die der Anforderung unterliegen, eine Vermögenswertreserve gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zu halten, den Umfang, die Volatilität, die Zusammensetzung, die Konzentration und die Art des Reservevermögens und des ART oder des EMT selbst;
  • iii. mehrere ausstehende Emissionen von ART oder EMT desselben Emittenten;
  • iv. Emission desselben ART oder EMT durch mehrere Emittenten;
  • v. die Komplexität und das Risikoprofil des Geschäftsmodells des Emittenten unter Berücksichtigung aller sonstigen finanziellen oder nichtfinanziellen Tätigkeiten.
13. Rücktauschpläne, die von Emittenten eines signifikanten ART oder EMT oder im Falle einer …

Rücktauschpläne, die von Emittenten eines signifikanten ART oder EMT oder im Falle einer gepoolten Emission eines ART oder eines EMT von mehreren Emittenten oder von Emittenten mit mehreren ausstehenden Emissionen oder mit komplexen Geschäftsmodellen und einem erhöhten Risikoprofil erstellt wurden, wie von den zuständigen Behörden festgestellt, begründet und mitgeteilt, sollten:

  • i. detaillierter und umfassender sein, um ihre Glaubwürdigkeit, Durchführbarkeit und rechtzeitige Umsetzung nachzuweisen; und
  • ii. mindestens einmal jährlich überarbeitet und aktualisiert werden.
14. Emittenten, die die in Absatz 13 genannten Kriterien nicht erfüllen, sollten den Rücktauschplan …

Emittenten, die die in Absatz 13 genannten Kriterien nicht erfüllen, sollten den Rücktauschplan überarbeiten und aktualisieren, wenn sich eine Änderung wesentlich auf den Inhalt des Rücktauschplans auswirkt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörde, von den Instituten eine häufigere Aktualisierung ihrer Rücktauschpläne zu verlangen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/