+79. Der Rücktauschplan sollte auch vom Emittenten unverzüglich überprüft und aktualisiert werden …
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79. Der Rücktauschplan sollte auch vom Emittenten unverzüglich überprüft und aktualisiert werden …
Der Rücktauschplan sollte auch vom Emittenten unverzüglich überprüft und aktualisiert werden, wenn wesentliche Änderungen eintreten, insbesondere in Bezug auf: - i. das Geschäftsmodell oder die Organisationsstruktur des Emittenten;
- ii. die Art des Tokens, einschließlich der mit dem Token verbundenen Rechte und Pflichten;
- iii. Marktbedingungen, die sich auf den Emittenten oder die Vermögenswertreserve oder die Verwendung des Tokens auswirken;
- iv. das Auftreten unbekannter Schwachstellen, insbesondere in Bezug auf IKT-Risiken oder Cyberangriffe, die zu einer Unwirksamkeit des Plans führen würden; und
- v. rechtliche, regulatorische oder aufsichtsrechtliche Aspekte.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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