+4.4 Regelmäßigkeit der Überprüfung und Aktualisierung
---+77. Um sicherzustellen, dass die Rücktauschpläne jederzeit operationell und wirksam bleiben …
---+78. Bei der Häufigkeit der Überprüfung sollten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Ziffer …
---+79. Der Rücktauschplan sollte auch vom Emittenten unverzüglich überprüft und aktualisiert werden …

4.4 Regelmäßigkeit der Überprüfung und Aktualisierung

4.4 Regelmäßigkeit der Überprüfung und Aktualisierung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
77. Um sicherzustellen, dass die Rücktauschpläne jederzeit operationell und wirksam bleiben …

Um sicherzustellen, dass die Rücktauschpläne jederzeit operationell und wirksam bleiben, sollten die Emittenten diese Pläne regelmäßig überprüfen und aktualisieren, auch im Falle wesentlicher Änderungen, die sich auf den Emittenten oder sein Geschäftsumfeld auswirken, wie in Ziffer 79 näher beschrieben, und den überarbeiteten Rücktauschplan der zuständigen Behörde zur Bewertung vorlegen. Jede Änderung des Sanierungsplans sollte zu einer unverzüglichen und rechtzeitigen Überprüfung des Rücktauschplans führen, um festzustellen, ob er mit der neuen Fassung des Sanierungsplans vereinbar bleibt.

78. Bei der Häufigkeit der Überprüfung sollten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Ziffer …

Bei der Häufigkeit der Überprüfung sollten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Ziffer 12 und die Leitlinien zur Häufigkeit der Überprüfung des Rücktauschplans gemäß den Ziffern 13 und 14 berücksichtigt werden.

79. Der Rücktauschplan sollte auch vom Emittenten unverzüglich überprüft und aktualisiert werden …

Der Rücktauschplan sollte auch vom Emittenten unverzüglich überprüft und aktualisiert werden, wenn wesentliche Änderungen eintreten, insbesondere in Bezug auf:

  • i. das Geschäftsmodell oder die Organisationsstruktur des Emittenten;
  • ii. die Art des Tokens, einschließlich der mit dem Token verbundenen Rechte und Pflichten;
  • iii. Marktbedingungen, die sich auf den Emittenten oder die Vermögenswertreserve oder die Verwendung des Tokens auswirken;
  • iv. das Auftreten unbekannter Schwachstellen, insbesondere in Bezug auf IKT-Risiken oder Cyberangriffe, die zu einer Unwirksamkeit des Plans führen würden; und
  • v. rechtliche, regulatorische oder aufsichtsrechtliche Aspekte.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/